Rechtsnews 10.08.2011 Anna Schön

Public-Viewing: Veranstalter haftet

Das OLG Hamm stellte in seinem  Urteil fest, dass der Veranstalter eines Public-Viewing-Events für die Sicherheit seiner Gäste haftet. Die beklagte Event-GmbH zeigte öffentlich Länderspiele im Rahmen der Fußballweltmeisterschaft 2006. Dazu errichtete sie eine dreistöckige Sitztribüne ohne Geländer. Diese wurde auch von der Ordnungsbehörde genehmigt. Bei einer Veranstaltung stürzte der Kläger von der 0,8 m hohen Tribüne und brach sich den Arm. Dadurch war der Kläger mehrere Monate arbeitsunfähig. Er verklagte den Veranstalter auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Der Veranstalter sei seinen Verkehrssicherungspflichten nicht nachgekommen und hafte daher für die dem Kläger entstandenen Schäden. Der Veranstalter ist verpflichtet, für die Sicherheit der auf der Tribüne befindlichen Zuschauer zu sorgen, sodass auch die Genehmigung der Tribüne keine Entlastung von dieser Pflicht darstelle. So entschied auch das Landgericht Essen (Urteil vom 22.12.2009, AZ: 17 O 219/08). Jedoch sprach das OLG Hamm dem Kläger ein Mitverschulden von 50 statt 25 % zu. Aufgrund von “wiederholten tumultartigen Bewegungen unter den Zuschauern auf der Tribüne” sei die Gefahr offensichtlich gewesen. Der Kläger hätte die Gefahr abwenden können, indem er sich vorsichtig verhalten und den Tribünenrand gemieden hätte. Der Kläger erhielt einen Anspruch gegen den Veranstalter auf Zahlung von 10.000 € Schmerzensgeld und 3.300 € Schadensersatz.   Quelle:

  • Pressemitteilung des OLG Hamm vom 04.07.2011.

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