Zwecks Unterhaltungsfunktion und Einschaltquote schießen private Fernsehsender auch mal über das Ziel hinaus. In diesem Fall ist damit gemeint, Menschen nachts durch Wachklingeln zu wecken, sie in Schlafkleidung zu filmen, ihre Forderung nach Unterlassen eines solchen Handelns zu missachten und all das trotzdem im Fernsehen zu senden. Das tat ProSieben mittels seiner Sendereihe “TV total”. Beiträge solcher Art, die die unangekündigte Störung der Nachtruhe unwissender, überraschter und auch erschrockener Menschen zur Grundlage haben, tragen im Rahmen von “TV total” den Namen “Bimmel-Bingo”.
Medienanstalt verlangt Werbeeinnahmen
Aus Gründen der Persönlichkeitsrechtsverletzung und der Rechtsverletzung am eigenen Bild der jeweiligen betroffenen Personen beanstandete die Medienanstalt Berlin-Brandenburg diese “Bimmel-Bingo”-Sendebeiträge. Angeführt wurde auch, dass die Betroffenen zudem körperlich geschädigt wurden, da sie nachts erschrocken wurden und ihr Wohlbefinden so gefährdet wurde. Die Medienanstalt forderte 75.000 Euro Werbeeinahmen, die geschätzt für die beanstandeten Sendungen erzielt wurden. Diese sollten an die Medienanstalt abgeführt werden. ProSieben erhob Klage dagegen, wollte keine Auskunft über die tatsächlichen Werbeeinnahmen geben und lehnte die geforderte Abführung des Schätzwertes ab.
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ProSieben wegen “TV total” vor dem BVerwG erhalten
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BVerwG: Rundfunkaufsicht hat Recht auf eigene Regelungen
Das BverwG entschied, dass die Rundfunkaufsicht Recht auf solche eigenen Regelungen hat und sich nicht den gleichen Regelungen bedienen muss wie öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten. Beanstandet eine Landesmedienanstalt Sendungen, ist es zulässig, dass sie die daraus hervorgegangen Werbeeinnahmen abschöpft, liegen Regelverstöße vor. So soll die Einhaltung rundfunkrechtlicher Bindungen effektiv sichergestellt werden.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2012, Az.: BVerwG 6 C 22.11