Rechtsnews 25.12.2015 Emil Kahlmann

Private Haftung bei einer UG?

Die Unternehmergesellschaft – kurz: UG – ist eine 2008
eingeführte Sonderform der GmbH mit einem sehr geringen Stammkapital. Dieses
muss bei der UG, anders als bei der GmbH, wo ein Stammkapital von 25.000€ zur
Gründung der Gesellschaft nötig ist, nur einen Euro betragen.  Wie bei der GmbH liegt auch bei der UG eine
Haftungsbeschränkung der Gesellschafter vor. Kann also eine Gesellschafterin  einer UG für Steuerschulden der UG herangezogen
werden? Dies hatte vor kurzem das Verwaltungsgericht Koblenz zu entscheiden.

Der Sachverhalt stellte sich folgendermaßen dar: Ein Frau
hatte 2009 eine UG gegründet und war hierbei Alleingeschäftsführerin. In der
Zeit ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin erstellte sie weder Steuererklärungen
für die UG noch zahlte sie Steuern. Weil das Geschäft nicht wie erwartet
verlief stellte die Frau es schließlich ein; im Juni 2012 stellte die Frau
Insolvenzantrag, die UG wurde im Januar 2013 aufgelöst und im April desselben Jahres
aus dem Handelsregister gelöscht. Im August 2012 ließ die zuständige
Finanzbehörde der UG einen Steuerbescheid über Gewerbesteuern in Höhe von
699,30 € für das Jahr 2010 und für das Jahr 2011 in Höhe von 2.926,70 €
zukommen. Nachdem die Frau als zuständige Person der UG hierauf und auf
Mahnungen sowie Vollstreckungsversuche nicht reagierte, wollte die
Finanzbehörde schließlich die Frau selbst für die Steuerschulden belangen. Mit
Haftungsbescheid vom 21. August 2013 verlangte die Behörde insgesamt 3.905,00 €
von der Frau. Gegen diesen Bescheid legte die Frau Klage ein, so dass es zum Gerichtsverfahren
kam.

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Gibt es eine private Haftung für
Steuerschulden einer Unternehmergesellschaft?

Die Frau führte an, dass durch die Nichtabgabe der
Steuererklärungen kein Schaden entstanden sei – die UG habe schließlich keinen
Gewinn erwirtschaftet. Deshalb sei es ihr auch nicht möglich gewesen, einen
Steuerberater mit der Erstellung der Steuererklärungen zu beauftragen. Sie
selbst sei geschäftlich unerfahren und hätte ihre Verpflichtungen deswegen
nicht erfüllen können. Die Frau führte außerdem an, dass der Steuerbescheid in
seiner Höhe rechtswidrig sei, da er auf einer Schätzung beruhe. Die Frau gab
an, die geforderten Zahlungen nicht leisten zu können, da sie auf staatliche
Unterstützung angewiesen sei.

Verwaltungsgericht
Koblenz urteilt über Gesellschafterhaftung

Das Verwaltungsgericht folgte den Argumenten der Frau nicht
und erklärte den Haftungsbescheid der Finanzbehörde für rechtmäßig.
Insbesondere stellte das Gericht fest, dass die Frau als Geschäftsführerin der
UG vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig gehandelt habe, indem sie ihrer
Verpflichtung zur Erstellung von Steuererklärungen für die UG nicht nachkam.
Auf ihre mangelnde Erfahrung in geschäftlichen Dingen könne sie sich nicht
berufen. Das Gericht verwies diesbezüglich auf §69 Abgabenordnung, in welchem
die Haftung von Vertretern von Gesellschaften geregelt ist.

  • Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 13.11.2015 – 5 K 526/15.KO –

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