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Rechtsnews 04.10.2011 Simon Wolpert

Presse darf Bilder der Kinder von Franz Beckenbauer veröffentlichen

Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ob Kinder einen umfassenden Anspruch auf Unterlass der Veröffentlichung jeglicher Fotos von ihnen haben. Der Sachverhalt Der Verlag der Beklagten hatte 2007 in verschiedenen Zeitschriften Bilder der Minderjährigen Kinder von Franz Beckenbauer abgedruckt. Die Bilder zeigen die Kinder mit einem oder beiden Elternteilen. Die Beklagte hatte bereits teilweise Unterlassungsverpflichtungserklärungen abgegeben. Die Kläger sind die minderjährigen Kinder von Franz Beckenbauer und seiner Ehegattin. Die Kläger begehren nun die Unterlassung  jeglicher Veröffentlichungen, auf denen sie abgebildet sind. Die Entscheidung Der Bundesgerichtshof vertritt die Meinung, dass ein so umfassender Persönlichkeitsschutz auch dann nicht gewährt werden kann, wenn die Rechte am eigenen Bild durch die Presse schon mehrfach verletzt wurden. Generell bedarf es einer Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Schutz der Privatsphäre des Betroffenen. Die Interessensabwägung kann aber nicht stattfinden, wenn Bilder noch nicht vorhanden sind beziehungsweise geschossen wurden, da der Kontext, in dem sie veröffentlicht werden, noch nicht bekannt ist. Dass die Kläger noch Minderjährig sind spielt nach dem Bundesgerichtshof keine Rolle. Kinder und Jugendliche müssen zwar intensiver geschützt werden als Erwachsene, ein Generalverbot wäre jedoch ein zu starker Eingriff in die Äußerungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG). Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 6.10.2009, Az.: VI ZR 314/08 und VI ZR 315/08

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