Rechtsnews 18.07.2011 Anna Schön

Preisanpassung bei Fernwärmeverträgen

Der BGH (Urteil vom 13.07.2011, AZ: VIII ZR 339/10) beschäftigte sich mit den Wirksamkeitsvoraussetzungen von Preisanpassungen bei Fernwärmeverträgen. Sachverhalt Ein Energieversorgungsunternehmen klagte gegen eine Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung für die Lieferung von Fernwärme in den Jahren 2006 bis 2008, nachdem die Klägerin zuvor die Preise erhöht hatte. Die Klägerin hatte sowohl  den Grundpreis als auch den Arbeitspreis mehrmals erhöht. Die Beklagte zahlte jedoch nur den Betrag auf Grundlage der noch 2005 geltenden Preise. Strittig ist, ob die Preisänderungen, die die Klägerin vorgenommen hat, wirksam sind. Die Preiserhöhungen richteten sich nach den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Indizes. Vorinstanzen Das Landgericht Zwickau (Urteil vom 17.11.2009, AZ: 5 O 66/09) gab der Klage des Energieversorgungsunternehmens statt. Die Berufung der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft blieb erfolglos (OLG Dresden, Urteil vom 30.11.2010, AZ: 9 U 64/10). Feststellungen des BGH Der BGH führte aus, dass “Preisanpassungsklauseln nur dann gemäß § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV aF (entspricht Abs. 4 nF) zulässig sind, wenn sie neben einem Marktelement auch ein Kostenelement enthalten” und hält dabei an seiner vorherigen Rechtsprechung fest. Dabei soll sicher gestellt werden, dass neben der Preisentwicklung auf dem Markt auch die konkreten Erzeugungs- und Bereitstellungskosten bei einer Preiserhöhung angemessen berücksichtigt werden. Für den verbrauchsabhängigen Arbeitspreis bedürfe es daher einem Indikator, der an die “tatsächliche Entwicklung der konkreten Bezugskosten des bei der Wärmeerzeugung überwiegend eingesetzten Brennstoffs anknüpft”. Das sei nicht der Fall, wenn lediglich nur an Preisindizes angeknüpft werde. Auch die konkreten Energiebezugskosten würden sich im Wesentlichen gleich dem Index entwickeln. Die Vorinstanzen hatten dazu keine Stellung genommen, sodass die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen wurde. Darüber hinaus hat der BGH festgestellt, dass für die Ermittlung des Grundpreises Erzeugerpreisindizes grundsätzlich verwendet werden können. § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV aF verlange keine spiegelbildliche Entwicklung der Tarife zur Kostenstruktur des Energieversorgers. Jedoch dürfe sich “der Gesamtpreis nicht von den kostenmäßigen Zusammenhängen” lösen und ein angemessenes Verhältnis von Markt- und Kostenelement müsse gewahrt bleiben. Dazu müsse das Berufungsgericht ebenfalls noch Ausführungen machen.   § 24 AVBFernwärmeV: Abrechnung, Preisänderungsklauseln (in der vorliegend anwendbaren Fassung (aF); in der Neufassung vom 4. November 2010 ist diese Bestimmung in Abs. 4 enthalten) … (3) Preisänderungsklauseln dürfen nur so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Sie müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweisen. Bei Anwendung der Preisänderungsklauseln ist der prozentuale Anteil des die Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors an der jeweiligen Preisänderung gesondert auszuweisen.   Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 2011

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