Rechtsnews 11.11.2011 Julia Brunnengräber

Popcorn und Nachos im Kino – Keine Dienstleistung liegt vor, ermäßigter Umsatzsteuersatz gilt

Der Bundesfinanzhof entschied am 30. Juni 2011, dass für Popcorn und Nachos im Kino der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG gelten soll – vorteilhaft für den Kinobetreiber. Der Verkauf dieser Speisen wurde nicht als Dienstleistung, sondern als Lieferung eingestuft. Charakteristisch für den Kinobesuch: Angebotene warme Nachos und warmes Popcorn – Doch ist dies eine Dienstleistung? Neben Speiseeis und Gummibärchen besteht für den Kinobesucher die Möglichkeit warmes Popcorn und warme Nachos zu erstehen. Doch ist dies eigentlich eine Dienstleistung? Verschiedene Aspekte mussten zur Beantwortung dieser Frage in den Entscheidungsprozess miteinbezogen werden. Einer davon ist, ob die Stehtische, Tresen, Tische und Sitzgelegenheiten vor den eigentlichen Kinosäalen im Kino-Foyer diesbezüglich zu berücksichtigen sind, was das Finanzamt als Vorinstanz bejahte, der Bundesfinanzhof jedoch anders beurteilte. Die Tische und Sitzgelegenheiten stehen allen Kinobesuchern zur Verfügung – dienen auch dem Aufenthalt vor dem Kinobeginn, nicht nur dem Verzehr der vom Kinopersonal im Foyer verkauften Getränke und Speisen. Vielmehr kann sich jeder Kinobesucher im Eingangs-Foyer aufhalten, ist die eigentliche Dienstleistung eines Kinos ja der Kinobesuch an sich, das Konsumieren des Filmes selbst. Ein weiterer Aspekt war, ob das Erwärmen dieser Speisen als Dienstleistung zu sehen ist. Jedoch erklärte der Bundesfinanzhof, dies sei eine standardisierte Handlung, keine kreative. Keine Beratung und kein Service komme dabei zum Einsatz neben den Handlungen des Erwärmens und Verkaufens. Desweiteren muss kein weiterer Sachverstand des Verkäufers hinzukommen. Verglichen und verdeutlicht wurden diese Feststellungen mit dem Partyservice, welcher eine Dienstleistung ist – Kunden werden beraten, ihre besonderen Wünsche werden berücksichtigt, Menüfolgen werden zusammengestellt, Kreativität beim Zubereiten der Speisen kommt zum Einsatz, weshalb die darauffolgende Lieferung in den Dienstleistungsprozess miteingerechnet wird und nicht nur eine Lieferung darstellt. Die Entscheidung Aufgrund dieser Abwägungen entschied der Bundesfinanzhof den gemäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % für das Angebot der Kinobetreiber. Eine Abgrenzung zum Partyservice, welcher vom EuGH (Az. C-502/09) als Dienstleistung erklärt wurde, sowie die Leistung von Imbissständen (Az. C-497/09 und C-501/09), wurde somit vorgenommen. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 19. Oktober 2011, Az.: V R 3/07

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