Rechtsnews 13.01.2016 Manuela Frank

Polizist unterstützt Prostitution

Als Polizist im Rotlichtmilieu zu verkehren und Geschäfte mit Prostituierten einzugehen, kann schnell zu rechtlichen Problemen führen. Das musste auch ein Polizeibeamter aus der Region Mayen-Koblenz am eigenen Leib feststellen.

Darf ein Polizist im Rotlichtmilieu aktiv sein?

Dieser war aktiv im Rotlichtmilieu tätig, und das nicht nur dienstlich. Er vermietete unter anderem eine ihm gehörende Wohnung an mehrere Prostituierte und unterstützte sie zudem bei der Bewerbung ihrer Dienste. Er half ihnen beim Schalten von Internetanzeigen und Annoncen im Printbereich, beim Verfassen einer Homepage sowie bei der Gewerbeanmeldung beim Finanzamt.

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Polizist baut Tätigkeit weiter aus

Selbst nachdem sein aktives Engagement bekannt geworden und ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet worden war, beendete er seine Aktivität nicht. Im Gegenteil, er baute seine Tätigkeit weiter aus und ging mit einer Prostituierten sogar eine Liebesbeziehung ein. Er kaufte darüber hinaus zweiWohnwagen, von denen er nachweislich einen auf dem Straßenstrich einsetzte. Er missbrauchte sogar polizeiliche Datensysteme, um sich weitere Informationen über Personen aus dem Milieu zu beschaffen.

Verletzung der Amtspflichten

Durch sein fragwürdiges Engagement hat der Polizeibeamte seine Amtspflichten verletzt. Außerdem hat er der gesamten Polizeibeamtenschaft geschadet. Die Öffentlichkeit könne kein Verständnis für einen Beamten entgegenbringen, der im Rotlichtmilieu derart aktiv ist. Pflicht eines Polizisten sei vielmehr, alle Straftaten zu verhindern und aufzuklären.

Entfernung aus dem Beamtendienst

Allen Beamten muss bewusst sein, dass das Bereitstellen der Wohnung für Prostitutionszwecke zu Problemen führen könnte. Er hätte deshalb alle gewerblichen Handlungen, die er zur Unterstützung im Rotlichtmilieu unternommen hat, unterlassen müssen. Anstatt dies zu tun, hat er seine Tätigkeiten jedoch noch weiter ausgebaut und die dienstlichen Datensysteme darüber hinaus für seine eigenen Zwecke missbraucht. Die Entfernung aus dem Beamtendienst sei demnach einzige logische Folge gewesen.

Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Trier vom 17.11.2015; AZ: 3K 2121/15.TR

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