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Rechtsnews 06.07.2020 Manuela Frank

Personenkontrolle eines Dunkelhäutigen

„Ihren Ausweis bitte!“ – Mit diesen Worten beginnt in aller Regel eine Personenkontrolle. Nicht immer muss man sich auffällig verhalten oder an einem Drogenumschlagplatz befinden, um in eine Polizeikontrolle zu geraten. In vielen Fällen führen Polizisten auch ohne einen konkreten Verdacht Stichproben durch. Doch ist ein solches Vorgehen rechtlich erlaubt oder verstößt die Polizei gegen das Gesetz?

Keine verdachtsunabhängige Personenkontrolle

Beamte der Bundespolizei haben am 19.11.2013 in einem ICE auf der Strecke zwischen Baden-Baden und Offenburg einen Passanten kontrolliert. Dabei wurde seine Identität festgestellt und es erfolgte ein Datenabgleich. Er stammt aus Kabul, ist allerdings deutscher Staatsangehöriger. Dieses Vorgehen verstößt gegen das Gesetz, denn die Polizei darf im Grenzgebiet zu Frankreich (Schengenstaat) keine verdachtsunabhängigen Personenkontrollen vornehmen, um eine unerlaubte Einreise nach Deutschland zu verhindern. Durch den geltenden Schengener Grenzkodex dürfen keinerlei Personenkontrollen an den Binnengrenzen erfolgen.

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Racial Profiling unzulässig

Ob der Betroffene möglicherweise aufgrund seiner Hautfarbe kontrolliert wurde und weshalb gerade er und keine anderen Mitreisenden ihren Ausweis vorzeigen mussten, ließ das Gericht offen. Beamte, die ausländisch aussehende Personen in Zügen kontrollieren, werden oftmals des „Racial Profilings“ beschuldigt. Die Auswahl der kontrollierten Person aufgrund diskriminierender Merkmale, wie beispielsweise der Hautfarbe, ist allerdings unzulässig.

Zulässige Fragen während der Kontrolle

Auch auf Deutschlands Straßen kommt es immer wieder zu Vorfällen, bei denen die Polizei Passanten anhält und eine Personenkontrolle durchführt. Dabei muss sie jedoch immer einen Grund benennen. Sollte es sich um eine präventive Personenkontrolle handeln, darf der Polizist zunächst lediglich die Identität des Betroffenen feststellen. Fragen, die darüber hinausgehen, muss der Betroffene allerdings nicht beantworten. So darf der Beamte den Passanten beispielsweise nicht fragen, wo er herkommt oder wo er hingeht. Befragte sollten in solchen Fällen auch nicht zu auskunftsfreudig sein, da sie sich hierdurch selbst schaden könnten.

  •  Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23.10.2015; AZ: 1 K 5060/13 

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