Rechtsnews 25.07.2016 Raphaela Nicola

Patientenwunsch rechtfertigt keine Fehlbehandlung

Ein Arzt muss einem Gerichtsurteil zufolge eine Behandlung ablehnen, die gegen medizinische Standards verstößt, auch wenn ein Patient diese ausdrücklich wünscht. Eine eingehende ärztliche Aufklärung über die möglichen Behandlungsfolgen berechtigt kein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen.

Welche Folgen brachte die fehlerhafte zahnärztliche Behandlung mit sich?

Das Oberlandesgericht Hamm gab mit dem am Montag veröffentlichten Urteil (Az.: 26 U 116/14) einer 50-jährigen Frau aus Herne in zweiter Instanz Recht. Sie hatte ihren Zahnarzt auf Schmerzensgeld und Schadensersatz verklagt. Die Klägerin war von Ende des Jahres 2008 bis Anfang des Jahres 2010 bei dem beklagten Zahnarzt in Behandlung. Die Patientin war mit einer durch einen anderen Zahnarzt eingegliederten Krone im Seitenzahnbereich unzufrieden. Mit dem Wunsch nach einer Sanierung ihrer Vorderzähne war die Patientin anschließend zu dem Arzt aus Herne gekommen. Der Beklagte Zahnmediziner stellte allerdings eine Störung der Kiefergelenke fest. Diese sollte zunächst mit einer Aufbissschiene therapiert werden. Anschließend sollten die Seitenzähne stabilisiert werden. Erst dann sollte mit der Sanierung der Frontzähne begonnen werden. Weil die Patientin jedoch zunächst die Behandlung der Frontzähne verlangte, ließ sich der Beklagte von dieser fachgerechten Therapie abbringen. Durch die verfrühte Zahnsanierung blieben die Kieferprobleme unbehandelt und wurden schmerzhaft. Die Folgen der verfrühten Behandlung waren eine zu niedrige Bisshöhe und eine Kompression der Kiefergelenke, welche durch die weitere Behandlung nicht beseitigt werden konnte. Die Klägerin hat wegen der nach ihrer Auffassung fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung vom Beklagten Schadensersatz verlangt. Außerdem hatte sie 25.000 Euro Schmerzensgeld, ca. 17.300 Euro Haushaltsführungsschaden sowie die Rückzahlung des an den Beklagten geleisteten Zahnarzthonorars von ca. 3.750 Euro gefordert. 

Wie ist die vom Arzt erbrachte Leistung einzustufen?

Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Der Beklagte wurde zur Rückzahlung des Zahnarzthonorars verurteilt und seine Ersatzpflicht für weitere Schäden wurde festgestellt. Die konkrete Schadenshöhe wird in einem gesonderten Betragsverfahren ermittelt. Die Berufung des Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil blieb erfolglos. Er könne sich nicht darauf berufen, dass die Klägerin ein Vorziehen der Frontzahnsanierung ausdrücklich verlangt habe. Die gewünschte Behandlung verstoße gegen den medizinischen Standard und habe vom Beklagten abgelehnt werden müssen, selbst wenn die Patientin ein solches Verlangen unterstelle. Eine eingehende ärztliche Belehrung berechtigt ebenfalls kein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen. Die Klägerin habe Anspruch auf die Rückzahlung des geleisteten Zahnarzthonorars. Insgesamt sei die Leistung des Beklagten unbrauchbar gewesen. Sie könne bei der künftigen zahnärztlichen Behandlung der Klägerin zudem keine Verwendung finden.  
Quellen:
http://www.kostenlose-urteile.de/OLG-Hamm_26-U-11614_Patientenwunsch-rechtfertigt-keine-Fehlbehandlung.news22818.htm
http://www.welt.de/regionales/nrw/article156613081/Patientenwunsch-rechtfertigt-keine-Fehlbehandlung.html

Diese Artikel könnten Sie ebenfalls interessieren:

Schadensersatz nach Behandlungsfehler

15.000 Euro Schmerzensgeld nach Behandlungsfehler

Kostenlose Erst­einschätzung zu
Patientenwunsch rechtfertigt keine Fehlbehandlung erhalten

Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.

Schadensersatz bei abgesagter Schönheits-OP?

Kostengünstige Rechtsberatung durch Fachanwälte

  • Verbindliche Auskunft vom Rechtsanwalt
  • Festpreis - garantiert
  • innerhalb von 24 Stunden

Beratung durch Anwalt am Telefon

Antwort auf konkrete Fragestellung.
Spezialisierter Anwalt ruft Sie zügig an.

Zur Auswahl der Anwaltshotline 15 min. zum Festpreis ab 29€