Rechtsnews 24.04.2014 Christian Schebitz

15.000 Euro Schmerzensgeld nach Behandlungsfehler

Medizinische Behandlungen sind wohl immer mit einem Risiko behaftet. Doch gerade im Bereich der Augenheilkunde sollte man davon ausgehen dürfen, dass die verantwortlichen Ärzte die Behandlungen nach einem anerkannten Standardverfahren ausführen. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat im Rahmen eines Behandlungsfehlers ein Urteil gesprochen.

Die Behandlung

Der 58 Jahre alte Kläger konnte auf dem rechten Auge nicht mehr richtig sehen. Daher begab er sich bei der beklagten Augenärztin in Behandlung. Diese trat zunächst als Urlaubsvertretung, des ebenfalls beklagten Augenarztes, ein. Die Augenärztin stellte u.a. ein Netzhautloch fest, eine Ultraschalluntersuchung unterblieb. Das Auge wurde mithilfe eines Routineverfahrens, der Laserkoagulation, behandelt. Zehn Tage später erfolgte die gleiche Behandlung. Daraufhin setzte der vertretene Augenarzt die Behandlung fort, indem er ein drittes Mal die besagte Laserkoagulation durchführte. Auch er unterließ eine Ultraschalluntersuchung.

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Die Folgen

In der darauffolgenden Zeit kam es zu einer Netzhautablösung, welche in einer Augenklinik behandelt wurde. Die Sehkraft des rechten Auges konnte jedoch nicht mehr verbessert werden und so ist diese dauerhaft um 90% reduziert. Der Kläger ist der Ansicht, er hätte früher in die Augenklinik überwiesen werden müssen.

OLG: Behandlung grob fehlerhaft

Das Sachverständigengutachten gab darüber Aufschluss, dass die nach zehn Tagen wiederholte, zweite, Behandlung nicht mehr als sinnvoll einzustufen gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Augenärztin den Kläger an einen Augenchirurgen überweisen müssen. Eine fortlaufende Ultraschalluntersuchung haben beide Augenärzte versäumt, so dass beide für den gesundheitlichen Schaden des Klägers haften. Das Gericht stufte die Behandlungsfehler als grob fehlerhaft ein.

  • Quelle: Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 21.02.2014, AZ.: 26 U 28/13

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