Rechtsnews 25.05.2015 Christian Schebitz

Partnerbörse: Streit wegen Premiummitgliedschaft

Hunderttausende Menschen in Deutschland haben sich mittlerweile bei Online-Partnerbörsen registriert, um dort Bekanntschaften oder Partnerschaften zu schließen. Zum Geschäftsmodell einiger Online-Partnerbörsen gehört es, zahlenden „Premiumkunden“ eine nach vorgegebenen Kriterien ausgewählte Zahl an vermutlich geeigneten Partnern vorzuschlagen. Die Vertragsbedingungen einer solchen Premiummitgliedschaft waren kürzlich Gegenstand eines Verfahrens am Amtsgericht Neumarkt.

Am 15.7.2012 hatte eine Frau mit der Anbieterfirma einer Online-Partnerbörse einen Vertrag über eine zwölfmonatige Premiummitgliedschaft geschlossen. Gegenstand des Vertrages war, dass die Partnerbörse der Frau auf Basis eines „psychologisch fundierten Persönlichkeitstest“ Kontakte vorschlagen sollte. Pro Jahr sollte die Frau 200 Partnervorschläge erhalten. Teil der vertraglichen Bedingungen war eine Klausel, nach der eine Verlängerung des Vertrages um ein Jahr erfolgen sollte, wenn der Vertrag nicht fristgerecht gekündigt werden würde.

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Partnerbörse: Streit wegen Premiummitgliedschaft erhalten

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Nachdem die Frau nicht gekündigt hatte, ging der Betreiber der Online-Plattform von einem Fortbestehen des Vertrages aus und verlangte die Zahlung von 598,80 €. Die Frau weigerte sich, sodass der Betreiber Klage erhob und es zum Gerichtsverfahren kam.

Gilt § 656 BGB auch für Online-Partnervermittlung?

Kern des Verfahrens war nun die Frage, ob die von dem Betreiber angebotene Form der Partnervermittlung als Heiratsvermittlung im Sinne von § 656 des Bürgerlichen Gesetzbuches einzustufen ist. Hier wird nämlich festgelegt, dass „ für den Nachweis der Gelegenheit zur Eingehung einer Ehe oder für die Vermittlung des Zustandekommens einer Ehe“ keine Verbindlichkeit begründet wird.

Das Amtsgericht Neumarkt stellte fest, dass die genannte Vorschrift zwar unmittelbar nur auf Heiratsvermittlungsverträge anwendbar sei; der Bundesgerichtshof habe den Anwendungsbereich von § 656 BGB aber im Jahr 1990 auf Partnervermittlungsverträge ausgeweitet.

Das Gericht befand nach Würdigung aller bekannten Tatsachen, dass in dem verhandelten Fall ein solcher Partnervermittlungsvertrag vorliege und dass ein Anspruch der Betreiberfirma gegen die Frau deswegen nicht vorhanden sein könne.

Die Klage der Betreiberfirma wurde abgewiesen. 

  • Quelle: Amtsgericht Neumarkt, Urteil vom 27.07.2014, 1 C 332/14 

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