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Rechtsnews 23.01.2019 Christian Schebitz

Parship: Werbeaussage “Deutschlands größte Online-Partnervermittlung” irreführend

Die Werbeaussage “Deutschlands größte Partnervermittlung”  bzw. “Deutschlands größte Online-Partnervermittlung”  von Parship wurde als irreführend und somit wettbewerbswidrig eingestuft (OLG München, Urt. v. 08.11.2018 – Az.: 6 U 454/18). Parship hatte mit den Aussagen “Deutschlands größte Partnervermittlung” und “Deutschlands größte Online-Partnervermittlung” geworben. Kläger war der Mitbewerber “LoveScout24″.

Das OLG München stufte die Äußerungen als unzulässige, irreführende Spitzenstellung ein.

Wenn ein Unternehmen mit einer Spitzenposition werbe, erwarte der Verbraucher eine nach Umfang und Dauer wirtschaftlich erhebliche Sonderstellung. Der Werbende müsse einen stetigen, deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern haben, dies sei im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, so das OLG München.

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Parship: Werbeaussage “Deutschlands größte Online-Partnervermittlung” irreführend erhalten

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Es sei juristisch unerheblich, welche Bezeichnung sich ein Portal namentlich gebe und ob es sich als Partnervermittlung, Partnerbörse oder Singlebörse bezeichne. Aus Sicht des Verbrauchers handle es sich um – nahezu – identische Dienstleistungen. Diese unterscheiden sich nicht wesentlich:

“Vielmehr sind die Grenzen hier fließend, wobei die Angebote der verschiedenen Dating-Portale grundsätzlich beide Bedürfnisse – also die Suche nach einem zwanglosen Flirt oder nach einer festen Partnerschaft – abdecken.

Der durchschnittlich informierte und angemessen aufmerksame Durchschnittsverbraucher wird demzufolge also keine Unterteilung zwischen den hier in Rede stehenden Online-Dating-Anbietern dahingehend vornehmen, dass bei einem Teil der Anbieter lediglich unverbindliche Flirtkontakte und bei dem anderen Teil nur feste Partnerschaften vermittelt werden sollen.

Auch wird der angesprochene Durchschnittsverbraucher, der die streitgegenständliche Werbung zur Kenntnis nimmt, und noch nie Kunde bei einem Online-Dating-Portal war, sich noch keine näheren Gedanken darüber machen bzw. hierüber auch keine Informationen haben, auf welche konkrete Art und Weise bei den am Markt tätigen Online-Dating-Portalen die Vermittlung der potentiellen Kontakte jeweils erfolgt, also insbesondere, ob und wie ein sog. „Matching“ – also das Ermitteln und Vorschlagen möglichst gut passender Partnervorschläge, ggf. auch mittels Persönlichkeitstest – durchgeführt wird.”

Entscheidend ist die objektive Anzahl aller vermittelbaren, kostenpflichtigen Mitglieder. Die Plattformen Tinder und Lovoo hatten jedoch 2015 eine deutlich höhere Anzahl an Mitgliedern als Parship.

Auf Tinder seien zu dieser Zeit ca. 2.000.000 Kunden registriert gewesen, auf Lovoo sogar zwischen 4 – 8 Millionen. Personen in Deutschland. Die Zahl der kostenpflichtigen Mitgliedschaften bei Parship lag hingegen lediglich bei knapp 200.000 Stück. Somit wurde die Anzahl bei Parship sehr deutlich unterschritten.

Parship sei deshalb nicht die größte größte Partnervermittlung, sodass es sich um eine unzulässige Spitzenstellungbehauptung handle.

Anm. d. Redaktion: Ergänzend ist zu sagen, das viele der 200.000 angeblichen Kunden Karteileichen sind, die sich seit Monaten nicht mehr eingeloggt haben. Somit ist die Zahl der echten Nutzer noch wesentlich geringer.

Spannend wäre auch die Frage, ob Parship mit der Behauptung “Alle 11 Minuten verliebt sich ein Single auf Parship” werben darf. Diese Behauptung ist nicht messbar. Erhoben wird die Information womöglich bei der “Verabschiedung” von Kontakten. Dabei gibt es fünf Optionen. Die erste davon ist standardmäßig ausgewählt und lautet “Ich bin frisch verliebt und wünsche allen anderen das gleiche Glück!”. Allein schon um den zu Verabschiedenden nicht unnötig zu kränken und aus Bequemlichkeit werden viele diese Form der Verabschiedung wählen. Daraus eine so konkrete Werbeaussage abzuleiten ist juristisch ebenso fragwürdig.

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