Rechtsnews 25.06.2012 Julia Brunnengräber

Rückerstattung von Verwaltungskostenbeiträgen für Studenten?

Studenten zahlen Verwaltungskostenbeiträge an ihre Hochschule. Mal werden diese eingeführt, mal erhöht, mal wieder abgeschafft. Dadurch kann es passieren, dass Studenten sich ärgern, führen solche Änderungen doch dazu, dass manche im Laufe ihrer gesamten Studiendauer mehr Beiträge zahlen müssen als andere. Aber können Studenten aus diesem Grund auch eine Rückforderung gezahlter Beträge verlangen? Das OVG Weimar musste sich damit befassen.

Studenten verlangen gezahlte Verwaltungskostenbeiträge zurück

Es ging um ein Begehren von Studenten der Technischen Universität Ilmenau, der Friedrich-Schiller-Universität Jena und der Fachhochschule Jena. Der Verwaltungskostenbeitrag wurde mit dem Thüringer Hochschulgebühren- und Entgeltegesetz (ThürHGEG) eingeführt, danach aber zwischenzeitlich wieder abgeschafft. Die Beiträge, die die Studenten zahlten, gingen zur Hälfte an die Bildungseinrichtungen und zur anderen Hälfte an den Landeshaushalt. Die Studenten wollten das Geld zurückgezahlt bekommen. Die Höhe eines Verwaltungskostenbeitrags war 50 Euro pro Semester, womit zum Beispiel Immatrikulation und Studienberatung bezahlt wurden.

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OVG: Gesetzgebungskompetenz des Landes wiegt schwerer

Das OVG entschied, dass das Land Thüringen die Gesetzgebungskompetenz  hatte, einen solchen Verwaltungskostenbeitrag zu erheben. Das stand Thüringen zu. Das OVG hat außerdem die Höhe des Beitrages berücksichtigt, der für die Studenten keine Hürde darstelle, um zu studieren. Erhebungszweck und Höhe der Abgabe stehen des weiteren in keinem groben Missverhältnis zueinander. Eine Rückerstattung können die Studenten laut OVG nicht verlangen.

  • Quelle: Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Weimar vom 9. Mai 2012, Az.: 1 KO 713/09, 1 KO 799/09, 1 KO 778/09, 1 KO 154/10, 1 KO 452/08

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