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Rechtsnews 27.01.2012 Julia Brunnengräber

OVG: Glaubensüberzeugung befreit Schüler vom Kinobesuch mit seiner Klasse

Der folgende Fall ging bis vor das Oberverwaltungsgericht und betrifft einen Schüler und seine Befreiung von einem Kinobesuch mit seiner Klasse. Der wurde von seiner Schule geplant und durchgeführt. Dabei wurde der Film “Krabat” angeschaut. Ist ein Kinobesuch seitens der Schule für einen Schüler verbindlich oder nicht? Können Eltern ihr Kind davon befreien lassen, das heißt bei der Schule um Freistellung von dieser Veranstaltung bitten? Damit hatte sich das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen zu befassen und in dieser Sache eine rechtsgültige Entscheidung zu fällen.

Eltern wollen Sohn von schulisch organisiertem Kinobesuch freisprechen

Die Klasse beziehungsweise die Klassenleitung und Schule entschieden, den Film “Krabat” im Kino zu schauen, da das gleichnamige Buch des Autors Otfried Preußler Gegenstand des Unterrichts war. Es geht darin um einen Jungen, um schwarze Magie, dunkle Mächte, Zauberei und schließlich die Liebe, die darüber letztendlich erhaben ist. Der Inhalt wiedersprach jedoch den Ansichten der den Zeugen Jehovas angehörenden Eltern des zwölfjährigen Jungen. Sie befürchteten, der Sohn würde durch den Film mit Spiritismus und schwarzer Magie in Berührung kommen. Das aber verbiete ihnen ihre Religion, so ihre Begründung für das Freistellungsersuchen. Doch eben dieses lehnte die Schulleitung ab. Die Vorinstanz des Verwaltungsgerichts stimmte der Schule zu, gab ihr das Recht und damit dem beklagten Land Nordrhein-Westfalen. Demnach müsse dem Freistellungsersuchen nicht nachgekommen werden. Dabei beriefen sie sich auf den staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag, den eine Schule zu erfüllen hat. Die Kläger beließen es nicht dabei und gingen mit ihrem Anliegen vor die nächsthöhere Instanz.

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Entscheidung des Oberverwaltungsgericht: Freistellung des Schülers vom Kinobesuch gestattet

Im Gegensatz dazu sprach das Oberverwaltungsgericht den Eltern Recht zu. Ausschlaggebend war, dass sie ihre Glaubensüberzeugung “überzeugend” und “nachvollziehbar” dargelegt haben, wie es in der Pressemitteilung heißt. zudem sei sie “ernsthaft”. Der Junge habe außerdem an der Buchbesprechung im Unterricht vor und nach dem Filmbesuch der Klasse teilgenommen. Die Schule musste ihn auf Anweisung des Gerichts vom Kinobesuch freistellen.

 

  • Quelle: Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Dezember 2011, Az.: 19 A 610/10

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