Für Inlineskater gelten Regeln des Fußgängerverkehrs
In diesem Fall kam es zu einem Unfall. Eine Inlineskaterin fuhr auf der Straße und aufgrund einer Linkskurve auf die Gegenfahrbahn. Zwar ist diese Linkskurve schwer einsehbar; trotzdem war die Linkskurve klar auszumachen, bevor sie sie befuhr. Zudem ist sie nicht nur ansatzweise auf der Gegenfahrbahn entlang gefahren, sondern in der Mitte. Sie stieß mit einem entgegen kommenden Auto zusammen, wobei sie als Inlineskaterin selbstverständlich den Kürzeren zog und den größeren Schaden erlitt. Vor dem OLG war aber die Frage zu klären, ob sie den Schaden selbst tragen muss bzw. in welchem Umfang.
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Inlineskaterin geht gegen Autofahrer gerichtlich vor
Der Fahrer des Pkws versuchte so schnell wie möglich zu reagieren, bremste und fuhr an den rechten Fahrbahnrand. All dies half aber nicht, um den Verkehrsunfall abzuwenden. Die 49-jährige Frau auf Inlinern erlitt Frakturen und Platzwunden und insgesamt wird hier von schweren Verletzungen gesprochen. Sie verklagte daher den Fahrzeugführer, sowie dessen Haftpflichtversicherung. Ihre Forderung: 100 % Schadensersatz, insbesondere Schmerzensgeld und ein sogenannter Ausgleich für materielle Schäden. Steht ihr dies zu?
OLG stellt Mitverschulden bzw. Eigenverschulden der Inlineskaterin fest
Das OLG entschied, dass ein 75 %iges Mitverschulden bzw. Eigenverschulden in diesem Fall auszumachen ist. Entscheidend für das OLG war, dass bzgl. des Autofahrers nicht festzustellen war, dass dieser zu schnell gefahren war und auch nicht, dass er falsch reagiert hat, als ihm die Frau entgegen kam. Das OLG betonte, und das ist grundsätzlich für Inlineskater wichtig, dass für diese die Regeln des Fußgängerverkehrs gelten. Das heißt: Gefahren werden muss am linken Fahrbahnrand. Inlineskater müssen sich auf Kurven einstellen, dort langsamer fahren. Da sie diesen Anforderungen nicht genügt hat, liegt die Haftungsquote bei 75 %.
- Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Oktober 2013, Az.: 9 U 1/13