Rechtsnews 27.06.2023 Julia Brunnengräber

Testament 2023: Wann ist ein Testament gültig?

Das Verfassen eines Testaments trifft jeden und die Sicherstellung dessen, dass dieses auch Gültigkeit besitzt. Nach dem Ableben einer Person sollen diejenigen das Erbe erhalten, das für sie vorgesehen ist. Die Person, von der sie erben, muss das  Testament verfasst haben. Bei der Frage nach der Gültigkeit können jedoch Probleme auftreten und zwar gerade dann, wenn das Testament handgeschrieben ist und nicht etwa bei einem Anwalt in Auftrag gegeben wurde und von diesem auf seine Gültigkeit und Richtigkeit – der Erfüllung der Absichten des Verfassers – überprüft wurde.

Handgeschriebenes Testament nicht vollständig von Erblasser verfasst

Konkret ging es um einen Mann, der im Alter von 71 Jahren verstorben ist. Das Problem war, dass sich bei einer Beweisaufnahme herausgestellt hatte, dass jemand ihm beim Verfassen des Testaments geholfen hatte, da der 71-Jährige bereits geschwächt war. Es konnte also nicht bestätigt werden, dass der Erblasser vollständig selbst sein Testament geschrieben hatte. Zudem sah auch das Schriftbild nicht danach aus.

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OLG: Nur Einhaltung der gesetzlichen Form führt zur Wirksamkeit des Testaments

Das hatte zur Folge, dass das OLG die Einhaltung der gesetzlichen Form des § 2247 BGB nicht feststellen konnte und dementsprechend die wirksame Errichtung des Testaments auch nicht. Eine Eigenhändigkeit besteht nur dann, so die Ausführungen des OLG, wenn der Erblasser die Niederschrift selbst tätigt. Stellen Dritte diese Niederschrift her, bedeutet das eine Ungültigkeit des Testaments. Das ist auch dann so, wenn Dritte das Testament dem Willen und den Weisungen des Erblassers folgend niederschreiben.

Auch die Unterschrift des Erblassers unter das von Dritten handgeschriebene Testament ändern an der Ungültigkeit nichts. Ihm die Hand zu führen ist ebenfalls nicht zulässig. Nur eine unterstützende Schreibhilfe ist zulässig, wenn der Erblasser dann in der Lage ist, seine Schriftzüge selbst zu gestalten. Nur dann ist eine Schreibleistung als unbeeinflusst anzusehen, so das OLG. All dies betrifft wohlgemerkt das handgeschriebene Testament, bei dem, wie dieser Fall zeigt, besondere Vorsicht geboten ist.

Wie muss ein Testament gestaltet sein ?

Ein Testament ist eine schriftliche Verfügung von Todes wegen, die im Falle des Todes des Erblassers Wirkung entfaltet. Es ist eine einseitige, formbedürftige, jederzeit widerrufbare Willenserklärung des Erblassers über sein Vermögen. Mit einem Testament kann der Erblasser bestimmen, wer Erbe seines Vermögens werden soll, einzelne Gegenstände oder Vermögenswerte aus seinem Nachlass beliebigen Personen oder Einrichtungen vermachen und bestimmte Personen enterben. Das Testament setzt die gesetzliche Erbfolge außer Kraft.

Welche Formen von Testamenten gibt es?

Das Erbrecht kennt zwei grundlegende Formen von Testamenten: das eigenhändige und das öffentliche Testament. Beide müssen unterschiedlichen Vorgaben entsprechen, die das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) benennt. Die strengeren Vorschriften gelten für das eigenhändige Testament.

Wie muss ein eigenhändiges Testament aussehen?

Ein eigenhändiges Testament muss folgende Form haben (§§ 2247, 2267 BGB):

– Es muss handschriftlich und eigenhändig vom Erblasser verfasst worden sein. Beim Berliner Testament genügt es, wenn einer der Ehegatten dieses niederschreibt. Ein Dritter darf es jedoch nicht schreiben, auch dann nicht, wenn der Testator lese- oder schreibunkundig ist. In diesem Fall bedarf es zwingend eines notariellen Testaments.

– Die Schrift muss lesbar sein. Eine extrem unleserliche Handschrift kann zur Unwirksamkeit führen.

– Es bedarf darüber hinaus der eigenhändigen und vollständigen Unterschrift (Vor- und Nachname) durch den Erblasser. Ein Berliner Testament müssen beide Ehegatten unterzeichnen.

– Das Testament muss mit einer Orts- und Datumsangabe versehen sein. Diese kann auch an anderer Stelle im Text stehen oder nachträglich hinzugefügt werden. Fehlt sie jedoch ganz oder ist sie unklar, kann dies zur Unwirksamkeit führen.

Wie muss ein öffentliches Testament aussehen?

Ein öffentliches Testament muss vor einem Notar errichtet werden (§ 2232 BGB). Der Erblasser kann dem Notar seinen letzten Willen mündlich erklären oder ihm eine schriftliche Niederschrift übergeben. Der Notar verfasst dann eine öffentliche Urkunde, die er dem Erblasser vorliest und von ihm unterschreiben lässt. Der Notar unterzeichnet ebenfalls die Urkunde und verwahrt sie beim zuständigen Nachlassgericht.

Welche Vorteile hat ein öffentliches Testament?

Ein öffentliches Testament hat einige Vorteile gegenüber einem eigenhändigen Testament:

– Es besteht keine Gefahr, dass das Testament verloren geht oder vernichtet wird.

– Es besteht keine Gefahr, dass das Testament unleserlich oder unverständlich ist.

– Es besteht keine Gefahr, dass das Testament unwirksam ist wegen Formfehlern oder Anfechtungsgründen.

– Es besteht die Möglichkeit, sich vom Notar beraten zu lassen und Fehler zu vermeiden.

– Es besteht die Möglichkeit, das Testament mit anderen Urkunden zu verbinden, z.B. einer Vorsorgevollmacht oder einer Patientenverfügung.

Welche Sonderformen von Testamenten gibt es?

Neben den beiden Hauptformen von Testamenten gibt es noch einige Sonderformen, die nur unter bestimmten Voraussetzungen gültig sind:

– Das gemeinschaftliche Testament: Dies ist ein gemeinsames Testament von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern, das entweder eigenhändig oder öffentlich errichtet werden kann. Die Ehegatten oder Lebenspartner können sich gegenseitig zu Erben einsetzen und gemeinsam über den Nachlass verfügen.

– Das Berliner Testament: Dies ist eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments, bei dem die Ehegatten oder Lebenspartner sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben nach dem Tod des Längstlebenden bestimmen.

– Das Nottestament: Dies ist ein Testament, das in einer Notsituation errichtet wird, wenn keine Zeit mehr für ein ordentliches Testament besteht. Es gibt drei Arten von Nottestamenten: das Drei-Zeugen-Testament, das Bürgermeister-Testament und das Seetestament. Diese sind nur für eine begrenzte Zeit gültig und müssen bestimmte Anforderungen erfüllen.

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