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Rechtsnews 15.07.2008 Christian Schebitz

OLG Frankfurt: Keine Störerhaftung bei ungesichertem WLAN

Ein WLAN Betreiber, dessen ungeschütztes Funknetz einem unbekannten Dritten Zugang zum Internet gewährt und somit Urheberrechtsverstöße ermöglicht, kann nicht zwangsläufig als Mitstörer haftbar gemacht werden. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt anfang dieses Monats. Damit urteilten die Frankfurter Richter nicht nur gegen die Vorinstanz, sondern stellten sich auch gegen Urteile anderer Gerichte zu diesem Thema. Es ist ein Fall, wie ihn viele hätte betreffen können: Ein Internetanschlussinhaber betreibt ein sogenanntes WLAN (wireless local area network). Da es ungesichert ist, verbindet sich ein Unbekannter mit seinem Netzwerk und nutzt dieses, um ins Internet zu gelangen und beging Urheberrechtsverstöße. Da die Identitäten meist nur über IP-Adressen erfolgt, machten die Rechteinhaber Unterlassungsansprüche und Schadensersatz beim Inhaber des Anschlusses geltend. Zwar konnte dieser nachweisen, dass er zum besagten Zeitpunkt im Urlaub war, doch das Landgericht (LG) sah den Beklagten dennoch in der Pflicht. “Wenn der Beklagte es Dritten aufgrund einer ungeschützten WLAN-Verbindung ermöglicht hat, seinen Internetzugang zu nutzen und die streitgegenständliche Rechtsverletzung zu begehen, dann ist dies adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung gewesen”, zitiert Heise.de das Gericht. Der Anschlussinhaber sei verpflichtet wirksame Schutzmaßnahmen gegen derartigen Missbrauch zu ergreifen. Ähnlich urteilten die Gerichte schon in anderen Fällen, bei denen die Kinder von Anschlussinhabern ebenfalls durch Tauschbörsen Rechtsverletzungen begingen. Doch das OLG Frankfurt urteilte für den Beklagten und hob das Urteil des LG auf. Die Richter verneinten dabei die sogenannte Störerhaftung des Beklagten. Auch wenn in vielen Fällen der gegenwärtigen Rechtsprechung eine anlassunabhängige Überwachungspflicht des Anschlussinhabers etwa für Familienangehörige angenommen werde, gehe eine uneingeschränkte Haftung des Anschlussinhabers zu weit. Die Anwendung der Störerhaftung erfordere die vorausgegangene Vernachlässigung von Prüfungspflichten. Diese Pflichten können aber nur angenommen werden, wenn konkrete Verdachtsmomente bestünden. Da dies hier nicht der Fall gewesen sei, könne die Störerhaftung keine Anwendung finden, so die Richter. Die Musikindustrie argumentierte, es sei allgemein bekannt, dass Dritte sich über einen fremden WLan-Anschluss Zugang zum Internet verschafften. Dies hielten die Richter jedoch für “zweifelhaft und im Übrigen viel zu ungenau”. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da der Senat die Revision zugelassen hat. (Urteil vom 01.07.2008, Az.: 11 U 52/07). Quellen und Links

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