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Rechtsnews 09.01.2008 Christian Schebitz

OLG FFM: Eltern sind nicht unbedingt als Mitstörer bei Filesharing haftbar

Gegen Ende des letzten Jahres setzte sich das Thema Filesharing (illegales Tauschen von urheberrechtsgeschützten Werken im Internet) in den Focus der Medienberichterstattung. Am 12.Oktober 2007 berichteten wir über die Stern TV Sendung, in der sich beide Parteien zu Wort meldeten. Der vorläufige Höhepunkt war erreicht. Nun sprach das das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main ein weiteres Urteil (20.12.07) zum Thema Mitstörerhaftung. In Fällen in denen Minderjährige sich Urheberrechtsverstößen schuldig gemacht haben, können die Eltern, auf deren Namen der Internetanschluss angemeldet ist, als sog. Mitstörer haftbar gemacht werden. In bisherigen Urteilen hieß es dazu, dass es die Pflicht des Anschlussinhabers sei, dafür zu sorgen, dass illegale Downloads via Peer to peer- Netzwerke (P2P) verhindert werden. Das OLG Frankfurt a.M. sah im vorliegenden Fall die Prüfungspflichten des Anschlussinhabers nicht verletzt. Heise.de berichtet darüber hinaus:

Dreh- und Angelpunkt in der Argumentation der Richter sind die Prüfungspflichten des Anschlussinhabers. Nach Ansicht des OLG-Senats hat der Beklagte nicht bereits deshalb Anlass zur Überwachung des DSL-Zugangs, weil Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen und darüber in den Medien umfangreich berichtet wird. […] Lediglich minderjährige Familienmitglieder seien vor der Nutzung zu belehren, was im vorliegenden Fall auch erfolgt sei, wie der Beklagte versichert habe.

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Stefan Maas von maas_rechtsanwälte kommentiert diese Entscheidung im Kanzleiblog positiv und übt Kritik an vorangegangenen Urteilen, die seiner Meinung nach an der Realität vorbei gingen. Von normalen Internetanschlussinhabern detailierte Kenntnisse zur Router- und Firewallkonfiguration zu erwarten, die P2P-Aktivitäten verhindern, sei überzogen. Der Anwalt mahnt aber gleichfalls, dass dies nicht das Ende der Abmahnwelle bedeute. Quellen und Links

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