Rechtsnews 31.01.2013 Julia Brunnengräber

Wer haftet für Sauna-Unfall mit Todesfolge einer 75-Jährigen?

Saunen werden vor allem mit Förderung der Gesundheit und des allgemeinen Wohlbefindens assoziiert und dass damit die Abwehrkräfte gestärkt werden. Danach fühlt man sich besser, frischer, entspannter; eben gesünder. Doch das ist nicht immer so. Vielmehr müssen bei Sauna-Aufenthalten Regeln eingehalten werden. Auf das richtige Verhalten kommt es an; wie der Sauna-Benutzer seinen Besuch gestaltet, ob er diesen seiner körperlichen Verfassung anpasst also. Das liegt in der Verantwortung des Benutzers selbst. Geschieht ein Unfall beziehungsweise hat solch ein Sauna-Besuch schwerwiegende Folgen für den Besucher, ist die Sauna aber an sich einwandfrei, kann nicht von einer Schuld des Betreibers die Rede sein. Das entschied das Oberlandesgericht in Bezug auf einen konkreten Fall.

Sauna-Besuch mit tödlichen Folgen

Eine 75-jährige Frau besuchte eine Sauna. Eigentlich galt sie als erfahrene Sauna-Nutzerin. Doch die Hitze der 90°C-heißen Saunen wurde schließlich zu viel für sie. Sie erlitt einen Schwächeanfall. Da sie sich allein in dem Raum aufhielt, wurde sie erst 90 Minuten später gefunden. Aufgrund ihrer Verbrennungen verstarb sie einige Monate später. Hat daher auch der Betreiber seinen Teil der Schuld zu tragen, da sie überleben hätte können, hätte er sie früher aufgefunden? Die Kinder der Frau waren dieser Ansicht. Das Oberlandesgericht erklärte jedoch, dass weder Sorgfalts- noch Verkehrssicherungspflichten verletzt worden sind. Der Betreiber muss nicht in engen Zeitabschnitten kontrollieren. Die Sauna hatte zudem einen Notschalter. Auch das berücksichtigte das Gericht, ebenso wie den Umstand, dass Gäste in einer Sauna Ruhe und Ungestörtheit erwarten. Das Gericht betonte, dass es allgemein bekannt ist, dass körperliche und damit gesundheitliche Risiken bestehen und dass ein Sauna-Besuch den Körper belastet. Es ist am Einzelnen, seinen Gesundheitszustand einzuschätzen und sich für oder gegen diese Belastungen zu entscheiden. Deswegen kann die hinterbliebene Familie vom Sauna-Betreiber kein Schmerzensgeld verlangen. 

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  • Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. November 2012, Az.: I-12 U 52/12

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