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Rechtsnews 27.10.2011 Julia Brunnengräber

Öffentlich bekanntes und zugängliches Gelände teilweise privat – Der “Hirschhof” in Berlin-Pankow

Was geschieht, wenn man Eigentümer eines Grundstückes ist, das aber in der Vergangenheit öffentlich genutzt wurde und sogar in gewisser Hinsicht geschichtlichen Wert erreicht hat? Mit dieser Frage hatte sich das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg auseinanderzusetzen. Der “Hirschhof” in Berlin-Pankow – öffentlich bekannt, aber auch öffentliche Verfügung möglich? In diesem Fall geht es um den “Hirschhof” in Berlin-Pankow. Die im Hinterhof liegende Grünfläche ist in der Kastanienallee Nummer 10 und wurde von mitwirkenden Anwohnern mit einem Amphitheater und Spielplatz versehen und das schon in den 1980er Jahren, zu DDR-Zeiten. Der Bereich war öffentlich zugänglich und Teil einer Erholungsanlage. Als das zuständige Bezirksamt Berlin-Pankow nun aber ankündigte, den Bereich umgestalten sowie erweitern zu wollen, erhoben die Eigentümer ihr Wort und wandten sich dagegen. Weder die Bestandsunterlagen des Bezirks führen den Bereich unter “öffentlicher Grün- und Erholungsanlage”, noch liegt eine förmliche Widmung vor. Wäre Letzteres vorhanden, würde Ersteres genügen. Beides ist jedoch nicht aufzubringen. Schlichtweg kann das Gelände nicht als öffentliche Grün- und Erholungsanlage identifiziert werden. Ohne förmliche Widmung und ohne Bestandsunterlagen Grundstück keine öffentliche Grün- und Erholungsanlage Dies führte aufgrund dessen dazu, dass die klagenden Eigentümer ihren Teil des Geländes behalten, auf dem sich Amphitheater und Spielplatz befinden, und sich damit erfolgreich gegen die Eingriffe des Bezirksamts wehren können, wie der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in einem Urteil vom 29. September 2011 entschied. Quelle:

  • Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. September 2011, Az.: OVG 11 B 31.10

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