Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte es mit dem Thema Ladenöffnungszeiten zu tun und sich mit folgenden Fragen zu befassen: Wann müssen Supermärkte geschlossen haben? Was ist mit dem Arbeitsschutz zu vereinbaren? Was ist als zulässig zu erachten und was nicht?
Supermarktkette vor Oberverwaltungsgericht
Geklagt hatte eine Supermarktkette in Berlin. Es war mit den Anordnungen des Berliner Landesamtes für Arbeitsschutz nicht einverstanden. In Berlin dürfen Supermärkte zwar an Werktagen bis 24 Uhr geöffnet haben, an Sonn- und Feiertagen allerdings nicht. Das gilt ab 0 Uhr. So werden Arbeitnehmer und deren Familien- bzw. Privatleben geschützt. An Feiertagen sollen Arbeitnehmer zur Ruhe kommen und sich erholen können. Hier greift also der Sonn- und Feiertagsschutz. Es gibt nur einige Ausnahmen, die aber gesetzlich genau geregelt sind und eines Sachgrundes bedürfen.
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Ladenöffnungszeiten vor Sonn- und Feiertagen erhalten
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OVG: Regenerationsmöglichkeit von Arbeitnehmern unerlässlich
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erklärte, dass diese Regelungen zulässig sind und der Regeneration von Arbeitnehmern dient und aus diesem Grund nicht zu beanstanden sind. Der „Schutz der Arbeitsruhe“ ist in der Verfassung festgeschrieben. Keinesfalls dürfen daher Sonn- und Feiertage mit Werktagen gleichgestellt werden, betonte das Gericht. Abschlussarbeiten vor Sonn- und Feiertagen dürfen deswegen nicht nach 0 Uhr durchgeführt werden, sondern müssen vorher erledigt sein.
- Quelle: Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. April 2014, Az.: OVG 1 B 1.12
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