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Rechtsnews 12.02.2013 Manuela Frank

Patentschutz embryonaler Stammzellen

Der Bundesgerichtshof musste im zugrundeliegenden Fall eine Entscheidung in Bezug auf die Patentierung von menschlichen Stammzellen treffen.

Stammzellengewinnung durch Zerstörung von Embryonen

Grundlage des Rechtsstreits ist ein Patent, über dessen gesetzliche Berechtigung entschieden werden musste. Das Patent wurde beim Deutschen Patent- und Markenamt am 19. Dezember des Jahres 1997 angemeldet und wurde schließlich im April 1999 erteilt. Dieses Patent bezog sich auf neurale Vorläuferzellen bzw. speziell auf deren Verwendung zur Behandlung neuraler Defekte bei Menschen und auch bei Tieren. Dieses Vorgehen stellte sozusagen eine Alternative zur Transplantation von Nervenzellen dar. Diese Nervenzellen, die bei der Transplantation eingesetzt wurden, stammten zum Großteil aus embryonalen Gehirnen. Bei den Vorläuferzellen, die durch das Patent geschützt wurden, handelte es sich um ursprünglich embryonale Stammzellen, welche beispielsweise “aus Embryonen in einem frühen Entwicklungsstadium gewonnen werden”. Diese Vorgehensweise bedeutet allerdings die Zerstörung von Embryonen.

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Greenpeace stellt Nichtigkeitsklage

Greenpeace wollte gegen das Patent, soweit es um die Zellengewinnung aus menschlichen Embryozellen geht, vorgehen und griff den Patentinhaber mit einer Nichtigkeitsklage an. Dieser Klage wurde durch das Bundespatentgericht stattgegeben. Zudem erklärte dieses die Nichtigkeit des Patents, soweit es sich um Zellen handelt, die aus menschlichen embryonalen Stammzellen handelt. Dagegen legte der Patentinhaber Berufung ein. Nach der ersten mündlichen Verhandlung hat der Bundesgerichtshof eine Vorabentscheidung des EuGHs eingeholt, wie Art. 6 der Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments ausgelegt werden kann. Der EuGH hat im Oktober 2011 bereits entschieden, “dass jede menschliche Eizelle vom Stadium ihrer Befruchtung an ein “menschlicher Embryo” im Sinne der Richtlinie ist, dass der Patentierungsausschluss sich auch auf die Verwendung von menschlichen Embryonen zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung bezieht und dass eine Erfindung nach Art. 6 der Richtlinie auch dann von der Patentierung ausgeschlossen ist, wenn in der Beschreibung der beanspruchten technischen Lehre die Verwendung menschlicher Embryonen nicht erwähnt ist, die technische Lehre, die Gegenstand des Patentantrags ist, aber die vorhergehende Zerstörung menschlicher Embryonen oder deren Verwendung als Ausgangsmaterial erfordert.” Dieser Entscheidung folgend, verteidigte der Patentinhaber sein Patent bzw. forderte im Hilfsantrag eine Nichtigkeitserklärung des Patents in geringerem Ausmaß.

Patentschutz teilweise aufgehoben

Dem Hilfsantrag wurde vom Bundesgerichtshof stattgegeben. Die weitergehende Berufung wurde zurückgewiesen. Dies führt zu der Nichtigkeit des Patents, soweit es sich dabei um die Stammzellengewinnung durch die Zerstörung von Embryonen handelt. Der Patentschutz wird allerdings aufrecht erhalten, soweit es sich um Stammzellengewinnung durch andere Methoden handelt. 

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 27. November 2012; Az: X ZR 58/07

   

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