Rechtsnews 19.06.2012 Julia Brunnengräber

EuGH schützt BOTOX-Marken

Im folgenden Fall ging es vor dem EuGH um das BOTOX-Markenzeichen und die Frage, inwieweit dies in seiner Unverwechselbarkeit geschützt werden sollte. BOTOX ist als Allergan Inc.-Markenzeichen in mehreren Gemeinschaftsmarken und nationalen Marken vorhanden und so schon lange durch das Gemeinschaftsmarkenamt (HABM) eingetragen. Konkurrenz bekam BOTOX durch die Wörter BOTOLIST und BOTOCYL. Im Vergleich zu dem Wort BOTOX sehen sie eigentlich anders aus und hören sich anders an. Sind sich die Bezeichnungen trotzdem zu ähnlich und entstehen so für die BOTOX-Marken Nachteile?

BOTOLIST und BOTOCYL als Gemeinschaftsmarken für Helena Rubinstein- und L’Oréal-Kosmetik?

Helena Rubinstein SNC ließ das Wortzeichen BOTOLIST vom HABM eintragen, das BOTOCYL-Wortzeichen meldete die L’Oréal SA an. Die Anmeldungen wurden zunächst auch ohne Probleme vom HABM angenommen. Die Unternehmen konnten die Wortzeichen als Gemeinschaftsmarken für kosmetische Erzeugnisse nutzen. Der Allergan Inc. passte das aber gar nicht ins Konzept. Sie stellte einen Antrag – wollte die beiden Wortzeichen für nichtig erklären lassen, um das eigene BOTOX-Zeichen zu schützen. Das HABM untersuchte die Sachlage und stellte fest: Eine Verwechslungsgefahr bestehe nicht. Durch BOTOLIST und BOTOCYL werde aber die Wertschätzung der älteren BOTOX-Marken in unlauterer Weise ausgenutzt. Deshalb seien sie für nichtig zu erklären. Helena Rubinstein und L’Oréal klagten gegen diese Entscheidung vor Gericht an.

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EuGH: HABM hat rechtsfehlerfrei entschieden

Der EuGH stellte fest, dass das HABM rechtsfehlerfrei entschieden hat. Entscheidend sei, dass die BOTOX-Marken erstens älter sind und zweitens bekannt sind und das sowohl in der allgemeinen Öffentlichkeit – vor allem der des Vereinigten Königreichs – als auch unter Fachleuten des Gesundheitswesens. Allergan hat dafür Beweise in Form von Fachzeitschriften- und Tageszeitungsartikeln vorgelegt. Zudem ist das Wort BOTOX in englische Wörterbücher aufgenommen worden. Kunden hätten, so das abschließende EuGH-Urteil, BOTOX gedanklich mit den neueren Wortzeichen verknüpfen können. L’Oréal und Helena Rubinstein hätten von der Bekanntheit und dem Ansehen BOTOX’ profitiert. Das HABM habe daher die neueren Wortzeichen zu Recht für nichtig erklärt.

  • Quelle: Pressemitteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 10. Mai 2012, Az.: C-100/11 P

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