Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Rechtsnews 10.08.2012 Manuela Frank

Neuverhandlung im Fall der Lehman-Anleger

Der Bundesgerichtshof musste erneut in vier Fällen über Schadensersatzklagen von Anlegern in Bezug auf den Kauf von Zertifikaten des holländischen Tochterunternehmens der Investmentbank Lehman Brothers Holdings Inc. entscheiden.

Bank verschweigt Vertriebsprovision

Im Februar des Jahres 2007 kauften die Anleger “Global Champion Zertifikate” in unterschiedlicher Höhe (17.145,01 € bis 300.000 €). Diese Zertifikate waren Inhaberschuldverschreibungen der holländischen Lehman Brothers Treasury Co. B.V.. Deren Rückzahlung wurde von der amerikanischen Lehman Brothers Holdings Inc. garantiert. Sowohl die Höhe als auch der Zeitpunkt der Rückzahlung der Zertifikate und eventuelle Bonuszahlungen an die Anleger (8,75 % des Anlagebetrages) waren abhängig von insgesamt drei Aktienindizes. In allen vier zugrunde liegenden Fällen bekam die Beklagte eine Vertriebsprovision in Höhe von 3,5 % von der Emittentin. Den Anlegern verschwieg sie das allerdings. Nachdem im September 2008 sowohl die Emittentin als auch die Garantin insolvent gingen, verloren die Zertifikate ihren Wert.

Kostenlose Erst­einschätzung zu
Neuverhandlung im Fall der Lehman-Anleger erhalten

Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.

Anleger fordern Rückzahlung des Anlagebetrages

Die Kläger forderten mit ihren Klagen die Rückzahlung des Anlagebetrages und waren damit in den Vorinstanzen weitestgehend erfolgreich. In zwei Verfahren traf das Berufungsgericht die Annahme, dass die Beklagte den Anlegern gegenüber zu Schadensersatzzahlungen verpflichtet ist. Handelt es sich um einen Kommissionsvertrag, so ist die Bank verpflichtet, den Anleger über die Höhe der Vertriebsprovision aufzuklären. Wenn ein Festpreisgeschäft vorliegt, muss die Bank auf ihre Verkäuferstellung hinweisen. In den beiden anderen Verfahren war die Bank ebenfalls dazu verpflichtet, die von der Emittentin geleistete Vergütung offenzulegen, denn der Kunde wurde von der Beklagten beispielsweise nicht darüber informiert, dass sie seinen Auftrag im Sinne des Eigenhandels durchgeführt hat.

Erneute Untersuchung der Fälle

Die Berufungsurteile wurden vom Bundesgerichtshof aufgehoben und zur erneuten Untersuchung an die Berufungsgerichte zurückverwiesen, denn die vorgelegte Begründung sei nicht ausreichend für einen Schadensersatzanspruch der Anleger. In Bezug auf das Festpreisgeschäft entschied der Bundesgerichtshof, dass die Bank die Anleger nicht über ihre Gewinnmarge unterrichten muss. Zudem ist sie auch nicht dazu verpflichtet, den Kunden darüber aufzuklären, dass der Erwerb der Zertifikate im Sinne eines Eigengeschäfts vonstatten geht. Falls ein Kommissionsvertrag zwischen der Beklagten und den Anlegern bestand, so besitzt die Bank auch hier keine Aufklärungspflicht über eine ausschließlich von der Emittentin an sie geleistete Vergütung. Man kann eine Aufklärungpflicht in diesem Fall auch nicht durch das allgemeine Gewinnstreben der Bank oder einer möglichen Herausgabepflicht des Kommissionärs ableiten. 

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2012; AZ: XI ZR 259/11

Kostengünstige Rechtsberatung durch Fachanwälte

  • Verbindliche Auskunft vom Rechtsanwalt
  • Festpreis - garantiert
  • innerhalb von 24 Stunden

Beratung durch Anwalt am Telefon

Antwort auf konkrete Fragestellung.
Spezialisierter Anwalt ruft Sie zügig an.

Zur Auswahl der Anwaltshotline 15 min. zum Festpreis ab 29€