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Rechtsnews 04.09.2008 Christian Schebitz

Neues Urheberrechtsgesetz

Anfang dieser Woche ist die neue Urheberrechtsreform in Kraft getreten. Diese basiert auf einem Gesetz zur Umsetzung der EU-Durchsetzungs-Richtlinie vom April 2008. Durch diese Umsetzung wurden zahlreiche Gesetze, u.a. das Urheberrechtsgesetz, überarbeitet und aktualisiert. Im Kern geht es bei den Änderungen im Urhebergesetz um Auskunftsansprüche bei Urheberrechtsverletzungen, die Höhe des bei diesen Verletzungen zu leistenden Schadensersatzes sowie um eine Limitierung von Abmahnkosten bei Urheberrechtsverstößen außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 €.

Daten der Raubkopierer vom Internetanbieter

Konkret heißt das nun z.B. für die Plattenindustrie, dass sie bei Raubkopierern nicht mehr nur Anzeige gegen Unbekannt erlassen können, sondern auf anderem Wege über Dritte, z.B. den Internet-Anbieter, an die Namen der Raubkopierer kommen und dann zivilrechtlich gegen diese vorzugehen können. So fällt der juristische Weg über die Staatsanwaltschaft weg. Jedoch kann sich nicht der Musikverlag selbst an den Internetanbieter wenden, sondern er muss bei einem Richter ein Verfahren einleiten, um die Daten zu erhalten. Außerdem findet eine Zweiteilung statt. Es wird getrennt zwischen den ‘kleinen Downloadern’ und denen, die in großem Stil Raubkopien verbreiten, vielleicht sogar gegen Geld. Der direkte Auskunftsanspruch gilt nur für Fälle mit so genanntem „gewerblichem Ausmaß”. Dies ist also für die Plattenfirmen nur ein halber Sieg, da kleine Raubkopierer nach wie vor nicht in dem von ihnen geforderten Maße verfolgt werden können.

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Nicht mehr als 100 Euro Abmahnungsgebühren

Ein weiterer Bereich, auf den sich das neue Gesetz auswirkt, sind die Abmahnkosten bei Urheberrechtsverstößen. Die Novelle verbessert die Situation von Verbraucherinnen und Verbrauchern, die sich bislang hohen Rechnungen für eine anwaltliche Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung ausgesetzt sahen. Künftig sollen bei einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren für die Abmahnung nicht mehr als 100 Euro betragen. Quellen und Links:

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