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Rechtsnews 14.04.2008 Christian Schebitz

Namensklau – BGH sieht eBay in der Pflicht

Der Betreiber des Internetauktionshauses eBay muss im Rahmen des Zumutbaren den Missbrauch falscher Daten auf seinen Internetseiten verhindern. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) vergangene Woche (Urteil vom 10. April 2008  I ZR 227/05). Im betreffenden Fall hatte ein Mann geklagt, der zwar bei eBay angemeldet war, aber sich nicht als Verkäufer betätigte. Ein anderer Nutzer mit dem alias “universum3333” registrierte sich mit den persönlichen Daten des Klägers und vertrieb unter seinem Namen – vermutlich gefälschte – Pullover. Es sammelten sich die Beschwerden der Käufer dieser Pullover beim Kläger, der sich an eBay wandte, um dem Missbrauch seiner Daten entgegen zu wirken. Zwar wurde der entsprechende Nutzer gelöscht, jedoch wurden immer wieder eBay-Konten unter dem Namen des Klägers eröffnet, der daraufhin eBay als Störer in Haftung nehmen wollte. Der Fall ging durch die Instanzen und landete schließlich vor dem BGH. Dort entschieden die Richter, dass zwar keine allumfassende Kontrollpflicht für den Betreiber des Auktionshauses bestünde, in einem konkret bekannten Fall treffe ihn jedoch die Pflicht, “derartige Verletzungen des Namensrechts des Klägers im Rahmen des Zumutbaren zu verhindern”. In wie fern es für eBay zumutbar wäre (erfolgreiche) Maßnahmen zu treffen, die Namensrechte des Kläger zu schützen müssen nun die untergeordneten Instanzen klären. Quellen und Links

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