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Rechtsnews 08.01.2013 Julia Brunnengräber

Muss BRD gegen Versuchsreihen des CERN vorgehen?

Der CERN ist eine europäische Organisation für nukleare Forschung (“Organisation Européenne pour la Recherche Nucléaire”) mit Sitz im Schweizer Kanton Genf. Dort hat die Organisation Anlagen und technische Einrichtungen, um Versuchsreihen durchzuführen, was der physikalischen Grundlagenforschung dienen soll. Zu den Versuchen gehört auch, dass Teilchen mit hoher Energie aufeinander geschossen werden, um den sogenannten Urknall zu simulieren. Dafür soll der Protonenbeschleuniger der CERN benutzt werden. Einer Klägerin war das ganze Vorhaben des CERN allerdings nicht geheuer. Sie war der Meinung, dass das Gefahrenpotential solcher Versuche größer sei als der wissenschaftliche Nutzen. Sie fürchtete um die allgemeine Sicherheit allen irdischen Lebens. Solche Experimente könnten zur totalen Zerstörung führen, brachte sie vor, da schwarze Löcher durch solche Experimente entstehen könnten.

Klägerin fordert BRD zum Handeln auf

Die Frau forderte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Bundesrepublik Deutschland dazu auf, gegen die Inbetriebnahme des Protonenbeschleunigers LHC von mehr als 2 bis 3,5 Tera-Elektronenvolt vorzugehen. Die BRD sollte die im Rat des CERN tätigen Deligierten dazu anweisen. Doch sowohl das Verwaltungsgericht Köln als auch das Oberverwaltungsgericht entschieden, dass die überwiegende wissenschaftliche Meinung ausschlaggebend ist. Dem Stand heutiger Wissenschaft zufolge geht von den CERN-Versuchen kein Gefährdungspotential aus. Das geht auch aus Sicherheitsberichten des CERN hervor. Die Klägerin wäre nur dann mit ihrer Klage erfolgreich gewesen, wenn sie dargelegt hätte, dass objektive Zweifel bestehen. Quelle:

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  • Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Oktober 2012, Az.: 16 A 591/11

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