Besteht nach Streik Anspruch auf Schadensersatz?
Das Hessische Landesarbeitsgerichts fällte eine Entscheidung in einer Sache, in der es um zwei Fluggesellschaften und die FRAPORT AG ging. Deren Schadensersatzklagen wurden abgewiesen.
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Auf Streik folgten Schadensersatzklagen
Die GdF ging 2012 mit einem Arbeitskampf gegen die FRAPORT AG vor. Es ging um die Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer. Fluggesellschaften und die FRAPORT wollten dagegen aber vorgehen, denn sie hielten den Streik für rechtswidrig. Sie argumentierten, eine Verletzung der Friedenspflicht liege vor. Ihre Rechte am Gewerbebetrieb seien zudem verletzt, erklärten sie. Vor Gericht brachten sie vor, dass aufgrund des Arbeitskampfes dies Mindererlöse wegen Flugausfällen, Verspätungskosten und Gebührenausfälle sowie Beförderungs-, Hotel- und Verpflegungskosten zu Folge hatte.
Urteil des Hessischen LAG
Das Hessische Landesarbeitsgericht erklärte aber, dass die Fluggesellschaften Drittbetroffene in dieser Sache waren und nicht unmittelbar bestreikt wurden. Sie können daher keinen Schadensersatz von der Gewerkschaft verlangen, die zum Streik aufgerufen hatte. Zudem wurde die Klage gegen die FRAPORT AG abgewiesen. Die Begründung war, dass „die Streiks keinen anderen Verlauf genommen hätten und der Schaden kein anderer gewesen wäre, wenn mit dem Streik ausschließlich rechtmäßige Streikziele verfolgt worden wären“.
- Quelle: Pressemitteilung des Hessischen Landesarbeitsgericht vom 5. Dezember 2013, AZ.: 9 Sa 592/13
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