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Rechtsnews 15.08.2014 Christian Schebitz

Generelles Verbot zur Haltung von Hunden und Katzen unwirksam

Trotz Tierhaltungsverbot wollte eine Hundebesitzerin in ihrer Mietwohnung zwei Labradore halten. Der Vermieter weigerte sich, dem Antrag der Mieterin zuzustimmen. Der Fall kam vor Gericht.

Hund trotz Tierhaltungsverbot?

Mit der Frage, ob eine Mieterin zwei Hunde in ihrer Wohnung halten darf, obwohl es im Mietvertrag ein Tierhaltungsverbot gibt, beschäftigte sich das Amtsgericht Reinbek. Folgender Sachverhalt lag dem Fall zugrunde: Der Mietvertrag für eine 50 Quadratmeter große Wohnung, die eine Frau angemietet hatte, sah ein Tierhaltungsverbot vor. In dem entsprechenden Paragraphen hieß es abschließend: „Sofern die Parteien etwas anderes wollen, bedarf es einer Vereinbarung.“

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In einer Zusatzvereinbarung, die sich in der Anlage zum Mietvertrag befand, erlaubte der Vermieter der Mieterin die Haltung eines Hundes. Diese wollte sich später einen weiteren Labrador-Hund anschaffen. Der Vermieter wollte seine Zustimmung für den zweiten Hund aber nicht geben und verwies unter anderem darauf, dass sich im Treppenhaus büschelweise Hundehaare befinden würden.

Mieterin hat Anspruch auf zweiten Hund

Das Amtsgericht Reinbek befand in dem vorliegenden Fall, dass die Mieterin nach § 535 BGB Anspruch auf einen weiteren Hund hat und der Vermieter diesem Anliegen zustimmen muss. Die Regelung im Mietvertrag bezüglich des generellen Hundehaltungsverbots sei gemäß § 307 BGB unwirksam, da sie eine unangemessene Benachteiligung der Mieterin darstelle.

Nach Ansicht des Gerichts sei auch die Größe der Wohnung ausreichend für die Haltung von zwei Hunden, außerdem habe es nie Beschwerden wegen des bisherigen Hundes gegeben. Eine bestehende Haftpflicht-Versicherung wurde ebenfalls zu Gunsten der Mieterin ausgelegt. Die Hundehaare im Treppenhaus waren nach Einschätzung des Amtsgerichts kein Problem der Hundehaltung, sondern seien auf mangelnde Treppenreinigung zurückzuführen.

  • Quelle: Amtsgericht Reinbek, ra-online (zt/WuM 2014, 480/rb)

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