Mietminderung bei Nässe im Keller rechtens
Wie das Landgericht Berlin entschieden hat, ist eine Mietminderung bei einem feuchten Keller einer Doppelhaushälfte dann rechtens, wenn dieser nicht mehr zur Lagerung von Gegenständen, Wertsachen und Lebensmitteln oder zur Trocknung von Wäsche geeignet ist.
Kostenlose Erstberatung beantragen
Ihre Daten werden, streng vertraulich, nur an einen einzigen Rechtsanwalt übermittelt.
Keller war stark durchfeuchtet
Hintergrund des Urteils waren Mieter einer Doppelhaushälfte, bei denen der Keller durchnässt war. Das Haus, in dem sie wohnten, wurde 1939 erbaut. Die Nässe im Keller führte bei den gelagerten Nahrungsmitteln zum Verderb. Auch Schuhe fingen an zu schimmeln. Die feuchte Bausubstanz bröckelte von den Wänden und Pappe, welche aufbewahrt wurde, war durchnässt. Die Mieter minderten daraufhin die Miete. Die Vermieterin stimmte der Mietminderung jedoch nicht zu. Daraufhin gelangte der Sachverhalt vor Gericht.
Mietminderung war gerechtfertigt
Gemäß dem Urteil des Landgerichts Berlin stand den Mietern eine Mietminderung zu. Als Begründung gab das Gericht an, dass der Keller, wie er sich im nassen Zustand befand, nicht vertragsgemäß sei. Dies stellte laut dem geltenden Mietrecht ein Mangel der Mietsache dar.
Laut der Urteilsbegründung dürfen Mieter einen Keller im üblichen Standard, also im trockenen Zustand, erwarten. Bei dem zugrunde liegenden Fall war dies nicht gegeben. Somit sei eine Mietminderung rechtens.
Alter der Immobilie ist nicht ausreichend
Zudem würde hier als Begründung das Alter der Immobilie nicht ausreichend sein. Das Baujahr des Hauses sei nicht zu berücksichtigen, da beim Zeitraum des Errichtens der Immobilie keine technischen Normen bestanden haben, die zur Durchfeuchtung des Kellers beitrugen. Des Weiteren sei der Vermieter verpflichtet, während eines Mietverhältnisses den Zustand der Mietsache für einen standardmäßigen Gebrauch aufrechtzuerhalten.
- Quelle: Landgericht Berlin, Urteil vom 12.03.2013 – 63 S 628/12
Diese Artikel könnten Sie ebenfalls interessieren:
In der Mietwohnung: Ist im Stehen pinkeln erlaubt?