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Rechtsnews 13.10.2011 Manuela Frank

Microsoft siegt im Fall um Echtheitszertifikate

Die Microsoft Corporation ist Eigentümer der Marke “MICROSOFT”. Unter dieser verkauft sie die Software “Windows”. Die Software wird durch den PC-Hersteller bereits vorab auf dem entsprechenden Computer installiert. Zusätzlich wird dem Käufer eine Sicherungs-CD (Recovery-CD), auf der die Software gespeichert ist, beim Kauf überreicht. Hierbei versieht die Microsoft Corporation ihre Ware mit Echtheitszertifikaten. Die Microsoft Corporation kaufte von Firmen, die mit gebrauchten PCs handelten, Echtheitszertifikate, welche von den PCs abgetrennt worden waren, und Sicherungs-CDs, auf denen die Software “Windows 2000” gespeichert war. Die Microsoft Corporation versah ihre Sicherungs-CDs mit den erworbenen Zertifikaten und vertrieb diese weiter. Somit wurden Datenträger (PCs und Sicherungs-CDs) verkauft, die Echtheitszertifikate aufwiesen, welche nicht aus ein und demselben Paket stammten. Aus diesem Grund wurde die Microsoft Corporation wegen Verletzung der Markenrechte angeklagt. Vorinstanzen entscheiden zu Gunsten der Klägerin Das Landgericht Frankfurt am Main verurteilte die Angeklagte zur Unterlassung. Zudem soll sie der Klägerin eine Lizenzgebühr erstatten. Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte Berufung eingelegt. Diese blieb allerdings erfolglos. Daraufhin legte die Angeklagte Revision ein, womit sie die Zurückweisung der Klage herbeiführen wollte. BGH stimmt dem Urteil der Vorinstanzen zu Diese Revision hat der Bundesgerichtshof abgewiesen, da der Erschöpfungsgrundsatz (§ 24 Markengesetz) nicht dem Unterlassungsanspruch entgegensteht. Die Klägerin hat der Angeklagten zwar gestattet, dass sie die Datenträger vertreiben darf, jedoch kann sich die Klägerin dem Verkauf der Recovery-CDs, an denen die Echtheitszertifikate angebracht waren, widersetzen, wenn ein driftiger Grund besteht. Dieser existierte im zugrunde liegenden Fall, da man dem Datenträger durch das Zertifikat entnehmen könnte, dass die Klägerin diesen als echt bewertet hat. Somit werden Verbaucher davon ausgehen, dass die Klägerin dafür garantiert, dass die Produkte unter ihrer Kontrolle produziert wurden und die Gewährleistung dafür übernimmt, falls die Datenträger doch nicht echt sind. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 6. Oktober 2011

 

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