Rechtsnews 11.07.2011 Anna Schön

Mehrfacher Studienfachwechsel wird bei BAföG-Förderung mitgerechnet

Vorangegangene, nicht abgeschlossene Studiengänge sind bei der Berechnung des Zeitpunktes, ab dem die BAföG*-Förderung für ein Studium nach Fachrichtungswechsel nur noch als verzinsliches Bankdarlehen gewährt wird, zu berücksichtigen. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 30. Juni 2011 (AZ: 5 C 13.10). Der Kläger bagann zum Wintersemester 2006/2007 ein Architekturstudium an der Hochschule für Technik in Stuttgart. Zuvor hatte er zwei Semester Elektrotechnik/Mikrosystemtechnik und zwei Semester Mathematik studiert. Der Kläger hatte für beide Studiengänge Förderung nach dem BAföG erhalten. Da er gemäß § 7 III BAföG aus wichtigem Grund die Studienfächer wechselte, stand ihm auch für das Studium der Architektur eine solche Förderung zu. Das beklagte Studentenwerk Stuttgart erkannte den Anspruch im Grunde nach an. Der Beklagte zahlte für die ersten beiden Semester des Architekturstudiums monatlich 521 €. Teilweise als Zuschuss und teilweise als zinsfreies Staatsdarlehen (sog. Normalförderung nach § 17 I, II BAföG). Im dritten und vierten Seemster stellte der Beklagte dem Kläger denselben Monatsbetrag nur noch als verzinsliches Bankdarlehen zur Verfügung (§ 17 II 1 Nr. 2 BAföG). Das Verwaltungsgericht Stuttgart gab der Klage auf Gewährung der normalen Förderung auch für das dritte und vierte Semester statt (Urteil vom 14.02.2010, AZ: 11 K 26/09). Der Beklagte legte Sprungrevision beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dieses wies die Klage ab und änderte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Sind der Ausbildungswechsel und die dadurch verlängerte Ausbildungszeit aus wichtigem Grund gerechtfertigt, so ist eine andere Ausbildung ebenfalls förderungsfähig. Jedoch ist hierbei die vorangegangene geförderte Ausbildungszeit anzurechnen, sodass die neue Ausbildung nicht mehr für die gesamte Regelstudienzeit nach der Normalförderung des § 17 I, II BAföG gefördert werden kann. Der Kläger hatte bereits für insgesamt sechs Fachsemester die Normalförderung erhalten, jeweils zwei Semester Elektrotechnik/Mikrosystemtechnik, Mathematik und Architektur. Diese sechs Semester entsprechen der Regelstudienzeit des Architekturstudiums. Demnach hätte er für maximal sechs Semester die Normalförderung bei einem Erststudium der Architektur erhalten. Ab dem Wintersemester 2007/08 hat der Kläger daher nur noch Anspruch auf die Förderung durch ein verzinsliches Bankdarlehen. Ziel des Gesetzgebers war es, dass “die staatlichen Förderungsmittel sparsam verwendet und möglichst gerecht verteilt werden”. Ein weiteres Ziel sei es, die Studierenden zu einer möglichst frühzeitigen Wahl eines geeigneten Studiengangs zu bewegen und diesen dann “zügig durchzuführen und abzuschließen”. Daher werde nur die Anrechnung der gesamten vorangegangenen Ausbildungszeit mit dem der Einführung des verzinslichen Bankdarlehens verfolgten Zweck gerecht.   * Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)   Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2011, Nr. 55/2011.

Kostenlose Erst­einschätzung zu
Mehrfacher Studienfachwechsel wird bei BAföG-Förderung mitgerechnet erhalten

Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.

Kostengünstige Rechtsberatung durch Fachanwälte

  • Verbindliche Auskunft vom Rechtsanwalt
  • Festpreis - garantiert
  • innerhalb von 24 Stunden

Beratung durch Anwalt am Telefon

Antwort auf konkrete Fragestellung.
Spezialisierter Anwalt ruft Sie zügig an.

Zur Auswahl der Anwaltshotline 15 min. zum Festpreis ab 29€