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Rechtsnews 09.07.2021 Manuela Frank

Markenrechtsverletzung an LEVI’S

In zwei Fällen zur rechtserhaltenden Markenverwendung legte der Bundesgerichtshof dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Klärung vor. Unter anderem ging es um eine Markenrechtsverletzung an LEVI’S.

PROTI gegen Protifit

Im ersten Streitfall ging es um den Eigentümer der MarkePROTI“. Dieser betrachtete die Benutzung des Begriffs “Protifit” ,durch den Beklagten, als Verletzung seiner eigenen Markenrechte. Die Gegenpartei sah dies anders und berief sich auf mangelnde Benutzung. Er nutzte lediglich eine abgewandelte Form des Markennamens. Zudem sei “Protifit” selbst als Marke eingetragen.

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Markenrechtsverletzung an LEVI’S

Im zweiten Fall waren Levi Strauss & Co. und ein Einzelhandelsunternehmen Colosseum beteiligt. Levi Strauss besitzt diverse internationale sowie nationale Marken. Darunter eine eingetragene Gemeinschaftsbildmarke für Hosen, welche im Markenregister als Positionsmarke beschrieben ist. Kennzeichnend sei das rechteckige, rote Label aus Textilmaterial, welches sich an der oberen linken Seite der Gesäßtasche befindet und aus der Naht hervorragt.

Seit September des Jahres 2001 vertrieb auch das andere Unternehmen Jeans, die eine rote Stofffahne auf der rechten Seite der Gesäßtasche aufwiesen. Hierin sah die Klägerin eine Markenrechtsverletzung. Zu seiner Verteidigung führte die beklagte Partei  an, dass die Klägerin die Klagemarke lediglich in abgewandelter Weise verwendet habe. Die wirklich benutzte Version sei ebenso als Marke fixiert worden. Aus diesem Grund sei lediglich “diese Marke und nicht auch die Positionsmarke rechtserhaltend benutzt worden”.

EuGH zur rechtserhaltenden Markenverwendung

Der EuGH entschied im Jahr 2007, “dass eine eingetragene Marke nicht durch die Verwendung eines abgewandelten Zeichens rechtserhaltend benutzt werden kann, wenn dieses abgewandelte Zeichen ebenfalls als Marke eingetragen ist”. Der BGH hat nun für die beiden obigen Streitfälle dem Europäischen Gericht einige Fragen bezüglich der Reichweite seines Urteils gestellt. Im Detail ging es dabei um die Vereinbarkeit des Markengesetzes mit den Markenrechtsrichtlinien und darum, dass die Regelungen des § 26 Abs. 3 Satz 2 MarkenG “die rechtserhaltende Benutzung einer Marke in einer abgewandelten, ebenfalls als Marke eingetragenen Form” gestatten- Dies jedoch nur, falls dadurch nicht die charakteristische Eigenschaft der Marke verändert wird.

Der BGH ist der Meinung, dass ein Verstoß gegen die Markenrechtsrichtlinie vorliegt. Was den LEVI’S Fall betrifft, so existiere hier die Kombination zweier Marken der Levi Strauss & Co. Zum einen die konkrete Wortmarke “LEVI’S” und zum anderen die Marke “rotes Stofffähnchen”. Der Beklagte nahm hier also keine geringfügige Veränderung vor. Der Eigentümer einer Marke verfolge ein schützenswertes Interesse auch eine einzelne Komponente einer zusammengefügten Marke registrieren zu lassen, die von der Allgemeinheit als selbständiges Kennzeichenmittel angesehen wird. Dies sei bei Levi Strauss eindeutig der Fall.

Der EuGH entschied 2013 ebenfalls für den ursprünglichen Markeninhaber Levis. Ein eingetragenes Kennzeichen kann auch dann ernsthaft genutzt werden, wenn sie nur in Verbindung mit einer anderen Marke genutzt wird.

Letztendlich erging aber ein Versäumnisurteil gegen Colloseum, sodass es an einer weiteren Begründung des BGH Urteils fehlte.

 

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