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Rechtsnews 14.12.2007 Christian Schebitz

Marco ist frei – Prozess wird fortgesetzt

Am heutigen Freitag entließen die Richter Marco aus der Untersuchungshaft. Der Uelzener wurde vom Gericht in Antalya ohne Kaution oder anderen Auflagen aus der Untersuchungshaft entlassen. Der Schüler wird daher wohl Weihnachten bei seiner Familie verbringen können. Die Richter gingen, nachdem alle Aussagen dem Gericht vorliegen, nicht mehr von einem dringenden Tatverdacht aus. Der Anwalt der 14-jährigen Charlotte, Ömer Aycan, hatte die Höchststrafe von 10 Jahren gefordert und will laut N24 Berichten Beschwerde einlegen. Der Prozess wird fortgesetzt.

 

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Seit April in türkischer Untersuchungshaft

Am 12. April 2007 war Marco in Antalya verhaftet worden. Der Verdacht lautet auf sexueller Missbrauch von Kindern. Der deutsche Schüler gibt an, nicht gewusst zu haben, dass das Mädchen, das er missbraucht haben soll, erst 13 Jahre alt war. Ihm gegenüber hätte sie sich für 15 ausgegeben. Laut einem türkischen Gutachter hätte zumindest kein Geschlechtsverkehr stattgefunden, jedoch wurden Spermaspuren festgestellt. Schnell geriet der Fall in den Focus der Medien und erregte öffentliches Aussehen. Deutsche Politiker setzten sich für Marco ein und üben Kritik an der Untersuchungshaft, die in den Medien als „Menschenunwürdig” beschrieben wird. Der vielzitierte „Urlaubsflirt” wird von den türkischen Gerichten jedoch umso ernster genommen. Man verwahrt sich gegen die Vorwürfe aus Deutschland und pocht auf die Unabhängigkeit der türkischen Gerichtsbarkeit. Gegenüber der Zeitung „Hürriyet” gibt Marco schließlich zu, den Wunsch gehabt zu haben mit dem Mädchen zu schlafen. Soweit sei es jedoch erst gar nicht gekommen. Dennoch wird der Anklagevorwurf auf Vergewaltigung erhöht. Ein Freund des Opfers und der Gynäkologe werden vor Gericht gehört und entlasten Marco. Dieser bleibt dennoch weiter in Haft. Die Umstände des fraglichen Abends liegen – nicht zuletzt wegen der verhängten Nachrichtensperre – für die Öffentlichkeit weiter im Dunkeln. Ein Skandal zeichnet sich ab, als schließlich im Oktober Marcos Anwälte den türkischen Anwalt der Lüge bezichtigen. Dieser soll behauptet haben, das Opfer Charlotte habe bereits ausgesagt und habe von Vergewaltigung gesprochen. Tatsächlich gab es zu diesem Zeitpunkt keine offizielle Aussage des Mädchens. Während Marcos Anwälte eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof wegen der mehr als acht Monate andauernde Untersuchungshaft vorbereiten, trifft Charlottes Aussage beim zuständigen Gericht ein und wurde übersetzt. Heute urteilten nun die Richter, dass Marco aus der Untersuchungshaft entlassen wird.

Die Rechtslage in Deutschland

Das deutsche Recht sieht ebenfalls Strafen in Fällen vor, in denen strafmündige Personen, die selbst auch minderjährig sein können, sexuellen Kontakte zu unter 14-Jährigen hatten. Der Gesetzgeber versteht Kinder unter 14 Jahren als sexuell unmündig. Zu ihrem Schutz ist jeder sexuelle Kontakt zu ihnen mit Strafe bedroht. Dies besagt Paragraph 176 des StGB. „Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.” Was ist jedoch, wenn man nicht weiß, dass das Opfer unter 14 ist? „Wenn man sich bei Begehung der Tat irrt und man die Umstände, die zur Tat gehören, nicht kennt, handelt man nicht vorsätzlich”, erklärt Strafrechtler Dr. Leo Teuter. Der Irrtum sei jedoch oft eine klassische Schutzbehauptung. „Dann kann es sich um einen sogenannten bedingten Vorsatz handeln.” Wenn der Täter sich keine Gedanken darüber gemacht hat, ob der potenzielle Sexualpartner unter 14 sein könnte bzw. diese Möglichkeit billigend in Kauf genommen hat, dann ist dies durchaus strafbar. Man muss dann den Irrtum also praktisch nachweisen. Theoretisch gilt zwar in der Rechtsprechung immer noch: „in dubio pro reo”- im Zweifel für den Angeklagten. „In der Praxis sieht das in vielen Fällen deutlich anders aus”, weiß Teuter. Minderjährige dürfen beim Verdacht auf sexuellen Missbrauch auch in Deutschland in Untersuchungshaft genommen werden. Für eine Inhaftierung müssen jedoch mehrere Bedingungen erfüllt sein. Es muss ein dringender Tatverdacht bestehen und es muss ein Haftgrund, z.B. Verdunkelungsgefahr oder Fluchtgefahr vorliegen. Weiterhin muss eine Verhältnismäßigkeit zwischen vorgeworfener Tat und Untersuchungshaft gegeben sein. „Bei den gleichen Vorwürfen wäre auch ein türkischer Jugendlicher in Deutschland in Untersuchungshaft gekommen”, meint Strafrechtsexperte Teuter und verweist auf § 72 JGG (Jugendgerichtsgesetz), wo es ausdrücklich heißt „Solange der Jugendliche das sechszehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist die Verhängung von Untersuchungshaft nur zulässig, wenn er (…) im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat”. Eine Untersuchungshaft darf maximal nicht länger als sechs Monate andauern. Aber auch hier gibt es Ausnahmen. Ob eine Ausnahme besteht, muss nach sechs Monaten Untersuchungshaft geprüft werden. Ist das deutsche Recht mit seiner Annahme, dass Kinder unter 14 Jahren asexuelle Wesen sind, heutzutage überhaupt noch aktuell? „Die Entwicklung der heutigen Jugend hat sich im Vergleich zu früher um zwei bis drei Jahre vorverlagert”, schätzt Dr. Teuter. Da sei eine Anpassung des Gesetzes angemessen, um den sexuellen Umgang zwischen (fast) gleichaltrigen nicht länger unter Strafe zu stellen.

Quellen und Links

  • Dr. Leo Teuter, Fachanwalt für Strafrecht in Frankfurt am Main
  • n-tv.de – “Wende im Fall Marco – Schüler darf nach Hause”
  • n24.de – “Marco auf freiem Fuß – Prozess geht weiter”

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