Rechtsnews 06.06.2012 Julia Brunnengräber

Jobcenter muss für Lernförderung bei Rechtschreibschwäche aufkommen

Gerichtlich gibt es ein interessantes neues Urteil zum Thema Rechtschreibschwäche, durch das gerade Kinder und Jugendliche beeinträchtigt sind. Das Gericht hat dem Jobcenter auferlegt, unter Umständen diesbezüglich für außerschulische Lernförderung zu zahlen.

Zusätzliche Rechtschreibförderung trotz Schulnote 3 in Deutsch?

Im Falle zweier Kinder wurde vom einstweiligen Rechtsschutz Gebrauch gemacht. Sie hatten in Deutsch in der Schule zwar die Note 3 erhalten, die Lehrer stuften sie aber infolge einer Rechtschreibtestung in Rechtschreibung unterdurchschnittlich ein. Sie empfahlen den Kindern 4 Stunden wöchentlich außerschulische Förderung. Das Jobcenter war anderer Meinung. Sie sahen die Note 3 als entscheidend an und die Versetzung der Schüler, die nicht in Gefahr war.

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Jobcenter muss für außerschulische Förderung aufkommen

Das Gericht widersprach der Auffassung des Jobcenters. Entscheidend sei vielmehr folgendes: Schreiben ist nicht nur für das Schulfach Deutsch entscheidend, sondern auch Grundlage für alle anderen Fächer und darüber hinaus für den beruflichen Alltag. Überhaupt kann selbst die Ausbildungssuche zum Problem werden, macht die Rechtschreibung Probleme. Das Gericht stützt sich auf § 28 Abs. 5 SGB II – Grundsicherung für Arbeitssuchende. Die Kinder haben Anspruch auf ergänzende Lernförderung, so das Gericht. Die Empfehlung der Lehrer sei hier entscheidend. Das heißt, das Jobcenter muss den Kindern 2 mal 2 außerschulische Unterrichtsstunden wöchentlich bis zum Schuljahresende bezahlen.

  • Quelle: Pressemitteilung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. April 2012, Az.: L 7 AS 43/12 B ER

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