Rechtsnews 08.03.2013 Julia Brunnengräber

Urteil zum Rentenrecht

Landwirtschaftsfamilien gibt es nicht mehr so oft wie früher. Aber sie gibt es, und damit auch die Frage nach der Altersvorsorge eines Bauern und seiner Frau. Sind beide alt, wirft der Hof womöglich nicht mehr so viel ab, um ihre Altersvorsorge sicher zu stellen. Schon vor ungefähr 20 Jahren wurde die Pflichtversicherung der Ehefrauen in der Landwirtschaftlichen Alterskasse eingeführt. Arbeitete die Frau aber weiterhin und zwar nicht auf dem Hof, konnte sie sich von der Beitragspflicht befreien lassen. Es gibt nun ein neues Urteil des Bayrischen Landessozialgerichts zu diesem Thema.

Führt Heirat eines Landwirts zur Beitragspflicht?

Konkret ging es um eine Frau, die im Jahre 2010 einen Landwirt heiratete, der rund 8 Hektar an landwirtschaftlicher Fläche nutzt. Die Frau war Mitarbeiterin bei einem Therapiezentrum. Diese Tätigkeit stellte sie nach der Heirat ein, da sie ein Kind bekam. Sie hatte aber die Absicht, ihren Beruf künftig wieder aufzunehmen. Trotzdem stellte die Alterskasse die Beitragspflicht der Ehefrau fest und erklärte zudem, dass eine rückwirkende Befreiung von der Beitragspflicht nicht möglich sei, da die 3-monatige Antragsfrist abgelaufen sei. Die Frau erklärte aber, dass sie über die ablaufende Antragsfrist nicht informiert wurde. Außerdem sei sie keine Ehefrau eines Landwirts im traditionellen Sinne, da sie sobald wie möglich ihren Beruf wieder aufnehmen wolle. Sie erklärte außerdem, dass durch ihre Beiträge keine echte Alterssicherung für die Zukunft sichergestellt werden könnte, da diese dann sehr niedrig ausfallen würde.

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LSG: Landwirtschaftliche Alterskasse hat Gesetz über Altershilfe zutreffend angewandt

Das Bayerische Landessozialgericht erklärte aber, dass die Landwirtschaftliche Alterskasse das Gesetz über eine Altershilfe in der Landwirtschaft zutreffend angewandt habe. Die Frau hat den Landwirt geheiratet und damit sei sie beitragspflichtig geworden. Sie hat keinen rechtzeitigen Befreiungsantrag gestellt. Für die Zukunft kann sie von Beitragspflicht befreit werden, aber nicht rückwirkend. Ihr Argument, dass sie davon nichts wusste, greift nicht, da ihr Ehemann über die Beitragspflichten informiert worden war. Generell heißt das des Weiteren, dass das Bayerische Landessozialgericht die rentenrechtliche Absicherung von Ehefrauen in der Landwirtschaft gefestigt hat. Das ist deswegen wichtig, da die Eheleute nicht nur privat, sondern auch wirtschaftlich miteinander verbunden sind. Diese Absicherung dient zum einen der Altersrente, zum anderen aber auch der Rehabilitation im Krankheitsfall. Das LSG betonte zudem, dass für eine Befreiung von der Beitragspflicht die Fristen zwingend eingehalten werden müssen. 

  • Quelle: Pressemitteilung des Bayrischen Landessozialgerichts vom 20.12.2012, Az.: L 1 LW 31/11

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