Rechtsnews 23.04.2014 Christian Schebitz

Kündigung wegen Alkoholfahrt rechtswirksam?

Berufskraftfahrer haben gewiss keine einfache Tätigkeit. Lange Touren mit dem Lkw, Staus und verhältnismäßig wenig Schlaf. Doch Alkoholgenuss während der Fahrt ist nicht nur per Gesetz stark eingeschränkt. Denn gerade Arbeitgeber in der Speditionsbranche setzen in ihren Betrieben ein absolutes Alkoholverbot fest. Doch ist eine Kündigung aufgrund eines Unfalles unter Alkoholeinfluss eventuell dennoch unwirksam? Das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin urteilte.

Sachverhalt

Der als Berufskraftfahrer beschäftigte Arbeitnehmer verursachte mit seinem Lkw unter Alkoholeinfluss mit 0,64 ‰ einen Unfall. Dabei wurde der Unfallgegner verletzt und es entstand ein nicht unerheblicher Sachschaden. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin. Der Berufskraftfahrer hält die Kündigung für unwirksam. Er sei alkoholkrank und habe seine vertraglichen Verpflichtungen daher nicht schuldhaft verletzt.

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ArbG: Kündigung rechtswirksam

Der Arbeitnehmer habe seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag schwerwiegend und in vorwerfbarer Weise verletzt. Dass ein Berufskraftfahrer nüchtern zur Arbeit kommt und auch während der Fahrt keine alkoholischen Getränke zu sich nimmt, könne der Arbeitgeber erwarten. Eine Alkoholerkrankung würde keine Entlastung rechtfertigen. Ihm sei weiterhin vorzuwerfen, dass er alkoholisiert in ein Kraftfahrzeug gestiegen ist und somit andere gefährdet habe.

Abmahnung nicht notwendig

Das Fehlverhalten des Arbeitnehmers sei zu schwer gewesen. Eine bloße Abmahnung könne nicht bewirken, dass andere Fahrer das Alkoholverbot beachten. Darüber hinaus habe der Kläger ohnehin keine Einsicht gezeigt.

  • Quelle: Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 03.04.2014, AZ.: 24 Ca 8017/13

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