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Rechtsnews 05.10.2011 Manuela Frank

“Lindt-Goldhase” geschützt

Nicht nur bei Kindern erfreut er sich wachsender Beliebtheit: Der “Lindt-Goldhase”. In Goldfolie eingewickelt, mit rotem Halsband, einem Glöckchen und einer Schleife verziert, sitzt der Schokoladenhase da. Die Gemeinschaftsmarke “Lindt-Goldhase” ist seit dem 06.07.2001 beim Harmonisierungsamt eingetragen. Mit der Forderung nach Unterlassung, Schadensersatz und Auskunftserteilung wurde gegen die Produktion und den Verkauf eines ebenfalls mit Goldfolie verpackten Schokoladenhasen geklagt. Landgericht Frankfurt weist Klage ab Das Landgericht Frankfurt und das Berufungsgericht wiesen die Klage ab, da keinerlei Verwechslungsgefahr zwischen beiden Produkten bestehe. Die klagende Marke identizifiere sich zuallererst durch die Wendung “Lindt GOLDHASE” und erst danach durch das Halsband inklusive Glöckchen und Schleife. Im Gegensatz dazu, trägt der Schokohase der Angeklagten die Wendung “RIEGELEIN CONFISERIE” und besitzt lediglich an der Seite den Aufdruck einer bräunlich-roten Schleife. Aus diesem Grund sind die Zeichenelemente so hochgradig unterschiedlich, dass eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden kann. BGH: Urteil hat keinen Bestand Der Bundesgerichtshof widersprach der Beurteilung durch das Berufungsgericht. Es könne nicht davon ausgegangen werden, “dass der bildliche Gesamteindruck der Klagemarke in erster Linie durch den Wortbestandteil “Lindt GOLDHASE” geprägt werde”. Das Berufungsgericht stellte fest, dass “das Gestaltungselement des roten Halsbandes mit Schleife und Glöckchen eine das Zeichen mitprägende Bedeutung” habe. Zudem müssen die Farbe und die Form bei einer Bewertung der Zeichenähnlichkeit beachtet werden. Weil “der Gesamteindruck des Klagezeichens nicht rechtsfehlerfrei festgestellt sei”, ist die Beurteilung des Berufungsgericht, der zufolge keinerlei Verwechslungsmöglichkeit bestehe, nicht korrekt. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 27. Oktober 2006, Az.: I ZR 37/04

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