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Rechtsnews 15.07.2008 Christian Schebitz

Lehrerin muss schlechte Noten schlucken

Der Mensch kommt in dieser Zeit ohnehin nicht mehr drum herum, ständig bewertet zu werden. Und auch im Internet hat dieser Umstand natürlich Einzug gehalten. Auf dem Portal www.spickmich.de müssen sich Lehrer den Urteilen ihrer Schüler stellen, und zwar öffentlich und mit Namen. Dort werden den Paukern Attribute wie cool, locker, streng und fachlich kompetent zugeteilt. Man kann nachlesen, ob die Lehrer schnell gute Noten verteilen oder wie sehr sie nach Sympathie beurteilen. Und das Ganze läuft nach Schulnoten. Nun hatte eine Gymnasiallehrerin vor dem Oberlandesgericht Köln (OLG Köln) gegen die Veröffentlichung ihres Namens auf spickmich.de geklagt. Sie hatte von den Schülern nur die Gesamtnote 4,3 erhalten, was ihr scheinbar sauer aufgestoßen war. Das OLG Köln wies die Klage jedoch zurück und führte dabei folgende Begründung an: Es liege kein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin vor. Sämtliche Bewertungskriterien des Schülerportals “spickmich.de” stellten Werturteile dar, so dass das Forum dem Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG unterfällt. Es gehe bei der Bewertung um berufsbezogene Kriterien wie “guter Unterricht”, “fachlich kompetent”, “motiviert”, “faire Noten”, “faire Prüfungen” und “gut vorbereitet” und nicht um Erscheinungsbild oder allgemeine Persönlichkeit der Lehrerin. Eine beleidigende Schmähkritik sei damit nicht verbunden. Auch unter Berücksichtigung der Namensnennung werde die Lehrperson durch die Schülerbewertung nicht an den Pranger gestellt. Zudem sei der Zugang zu den Bewertungen recht beschränkt und auch nicht durch Suchmaschinen auffindbar. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit schütze die Meinungskundgabe unabhängig davon, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird. Das Urteil geht nun in Revision. Dies wurde vom OLG Köln zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und es eine Entscheidung des BGH zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung für erforderlich hält. Quellen und Links:

  • juris.de – “Zulässigkeit der Lehrerbenotung auf spickmich.de”
  • Pressemitteilung des OLG Köln – “Zulässigkeit der Lehrerbenotung im Internetforum spickmich.de”

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