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Rechtsnews 15.01.2013 Julia Brunnengräber

Industriell hergestellte Lebensmittel sind irreführend

Diskussionen um Nahrungsmittel gibt es immer mehr und die Verwirrung darüber, was gesund ist oder was wirklich in den Produkten drin steckt, scheint nicht weniger zu werden. Gerichte versuchen aber der Verbraucherirreführung entgegen zu wirken. Auch in diesem Fall ist das gelungen. Es ging um “Puten-Filetstreifen” und um “Hähnchenfiletstreifen”. Beiden wurde der Zusatz “gebraten” beigefügt. Hierbei orientierte sich der Verwaltungsgerichtshof daran, was Verbraucher wohl annehmen zu kaufen. Er kam zu der Erkenntnis, dass es wahrscheinlich ist, dass sie denken würden, Filetstreifen zu kaufen, die vom ganzen Tier abgeschnitten worden sind. Sind diese Produkte aber industriell hergestellt worden, ist das gar nicht der Fall.

Landratsamt geht lebensmittelrechtlich gegen industriell hergestellte Produkte eines Unternehmens vor

Industriell hergestellte Filetstreifen von der Pute oder vom Hähnchen werden eben nicht vom natürlich gewachsenen Fleisch abgeschnitten. Der Prozess sieht vielmehr so aus: Geflügelbrüste werden mechanisch behandelt. So erhalten sie eine weiche Struktur und werden teilweise zerrissen. Infolgedessen werden sie “mit einem erheblichen Anteil an brätartig fein zerkleinerter Fleischmasse in einen Kunstdarm gefüllt und gekocht”. So entsteht eine gewissermaßen neu zusammengesetzte Masse, aus der dann die Stücke geschnitten werden, die ein Unternehmen schließlich als “Puten-Filetstreifen” und um “Hähnchenfiletstreifen” verkauft hat. Es war das Landratsamt gewesen, das ein lebensmittelrechtliches Bußgeldverfahren gegen das Unternehmen eingeleitet hatte. Es sah die Bezeichnungen der Produkte als irreführend an.

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VGH: Begriff “Filet” führt Verbraucher in die Irre

Der VGH betonte, dass auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen sowie verständigen Verbraucher Rücksicht genommen werden müsse, der sich nicht darüber im Klaren ist, dass der Begriff “Filet” hier kein Qualitätsmerkmal im Sinne dessen darstellt, dass es aus dem natürlichen Fleischstück geschnitten wurde. Dass die Herstellung mechanisch vonstatten gegangen ist, würde er eher nicht vermuten. Das heißt, der Verbraucher wird in die Irre geführt, da seine Verbrauchervorstellungen sich bei diesen Produkten dieses Unternehmens nicht damit decken, was er schließlich tatsächlich kauft und isst. Der VGH hat daher in diesem Fall den Verbraucherschutz gestärkt. 

  • Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 7. November 2012, Az.: 9 S 1353/11

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