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Rechtsnews 25.07.2007 Tobias Hofmann

Landesregierung Baden-Württemberg scheitert am VGH Mannheim

Bereits vor einigen Jahren entbrannte der Streit zwischen der Landesregierung und der Elternschaft über die Einführung der Fremdsprache Französisch an den Grundschulen der Rheinschiene. Damals urteilte der Verwaltungsgerichtshof und gab grünes Licht für die Einführung. Gestern urteilte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage, inwiefern die zwangsweise Einführung der Fremdsprache Französisch als erste Fremdsprache an den Gymnasien der Rheinschiene zulässig ist. Mit einer Verordnung der Landesregierung vom März diesen Jahres wurden die Gymnasien der Normalform verpflichtet, ab dem kommenden Schuljahr die Framdsprache Französisch als erste Fremdsprache einzuführen. Hierzu wird es vorerst nicht kommen. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Inkrafttreten der Verordnung bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag ausgesetzt. Er wies jedoch auf daraufhin, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Hauptsacheverfahren Erfolg haben werde und führte hierzu aus: “Die von den Antragstellern beanstandete Regelung greife wesentlich in den grundrechtsrelevanten Bereich der Schüler und der Eltern ein, weshalb dieser Eingriff durch ein förmliches Gesetz legitimiert sein müsse. Zwar gehöre die Festlegung einer Sprachfolge innerhalb einer Schulart grundsätzlich zum staatlichen Gestaltungsbereich. Der Gesetzgeber müsse aber innerhalb eines Bundeslandes dafür Sorge tragen, dass eine kontinuierliche Schulausbildung ohne Brüche gewährleistet werde und insbesondere bei einem Umzug innerhalb des Landes hinsichtlich der Schulausbildung keine unangemessenen Benachteiligungen aufträten.” Der Verwaltungsgerichtshof versäumte in seinem Urteil auch nicht daraufhin zu weisen, dass die beiden genannten Verordnungen – die Einführung der Fremdsprache Französisch an Grund- und Gymnasialschulen – nicht vergleichbar seien. “Insoweit unterscheide sich die Regelung auch deutlich von der Einführung verschiedener Grundschulfremdsprachen. Denn bei dieser, ebenfalls durch Rechtsverordnung angeordneten und vom Senat bestätigten Regelung sei eine wesentliche Grundrechtsbetroffenheit schon deshalb ausgeschlossen, weil die Grundschulfremdsprache weder versetzungsrelevant noch für die Grundschulempfehlung von Bedeutung sei. Auch seien nach dem damaligen Vortrag des Landes keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich gewesen, dass die vielfältigen Wahl- und Gestaltungsmöglichkeiten der gymnasialen Schulbildung durch die Grundschulfremdsprache eingeschränkt würden. “ Quellen: Kultusminsiterium Baden-Württemberg Verwaltungsgerichtshof Mannheim

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