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Rechtsnews 27.04.2015 Christian Schebitz

Kürzung von ALG II gerechtfertigt?

Als Eingliederungsvereinbarung wird ein Vertrag zwischen der Agentur für Arbeit und einem Erwerbslosen bezeichnet. Teil solcher Eingliederungsvereinbarungen sind regelmäßig Absprachen über die von dem Erwerbslosen zu unternehmenden Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle. Unterbleiben diese Bemühungen, so können dem Erwerbslosen staatliche Leistungen gekürzt werden. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz musste kürzlich entscheiden, ob einem Erwerbslosen in diesem Zusammenhang das Verfassen zweier Bewerbungen pro Woche zugemutet werden kann.

Der betroffene Erwerbslose war vor seiner Arbeitslosigkeit als Taxifahrer, LKW-Fahrer und Logistikkraft angestellt gewesen. Von dem zuständigen Jobcenter erhielt er Arbeitslosengeld II und hatte sich im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung verpflichtet, pro Woche zwei Bewerbungen zu schreiben, darunter mindestens eine Bewerbung auf ein konkret ausgeschriebenes Stellenangebot. Weil der Erwerbslose dieser Verpflichtung nach Ansicht des Jobcenters nicht in ausreichendem Maße nachgekommen war, kürzte es ihm die zu zahlende Leistung um 30%. Hiergegen klagte der Betroffene und die Sache kam vor Gericht.

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Kürzung von Arbeitslosengeld II zulässig?

Der klagende Erwerbslose hatte jedoch weder in erster Instanz vor dem Sozialgericht Koblenz, noch in zweiter Instanz vor dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in Mainz Erfolg. Das Landessozialgericht führte aus, dass weder die von dem Kläger vorgebrachte eigene Erkrankung noch die Erkrankung seiner pflegebedürftigen Mutter das Nichtverschicken zweier Bewerbungen pro Woche rechtfertigen.

Der Erwerbslose hatte zudem argumentiert, es sei ihm aufgrund nicht vorhandener Stellenangebote nicht möglich gewesen, die geforderte Zahl an Bewerbungen zu verschicken. Dass dies tatsächlich der Fall gewesen sei, ist nach Ansicht des Landessozialgerichts jedoch nicht belegt; einen belastbaren Nachweis seiner Behauptung blieb der Kläger nämlich schuldig. 

  • Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2014 – L 3 AS 505/13 – 

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