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Rechtsnews 19.09.2011 Manuela Frank

Kürzung der Verjährung bei Reisemangel unzulässig

Urlaubszeit ist Reisezeit. Doch nicht selten kommt es vor, dass man mit gewissen Dingen im Urlaub unzufrieden ist und nach der Rückkehr eine Entschädigung wegen eines Reisemangels fordert. Aber was tun, wenn die im Katalog angegebene Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist? Auch im vorliegenden Fall geht es um dieses Thema. Der konkrete Rechtsfall Kläger ist ein Urlauber, der mit seiner Frau eine Reise nach Mauritius unternahm. Als er am 18. August 2005 aus dem Urlaub zurückkam, machte er Forderungen gegenüber dem Reiseveranstalter aufgrund von Reisemängeln laut. Am 11. August 2006 reichte er dann Klage ein. Aufgrund einer falschen Adressierung kam diese jedoch erst im Dezember desselben Jahres an. Mit seiner Klage verlangt er eine partielle Rückerstattung des Reisepreises und zudem “eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit”. In den AGBs der Angeklagten, die auch im Reisekatalog abgedruckt waren, ist vermerkt, “dass vertragliche Ansprüche des Reisenden, für die nach dem Gesetz eine zweijährige Verjährungsfrist gilt, in einem Jahr nach Reiseende verjähren”. Vorinstanzen weisen Klage ab Sowohl das Amtsgericht Bad Homburg als auch das Landgericht Frankfurt am Main wiesen die Klage aufgrund der Verjährung ab, da der Kläger ausdrücklich auf die Reisebedingungen aufmerksam gemacht worden ist. Der Kläger legte Revision ein, die auch erfolgreich war, denn er Bundesgerichtshof hielt die “Ansprüche für nicht verjährt”. Begründung des Bundesgerichtshofs Sein Urteil hat der Bundesgerichtshof damit begründet, dass laut § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB dem Kunden ermöglicht werden muss, “in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen”. Der BGH sieht die Tatsache, dass der Kläger selbstständig die Reisebedingungen in einem im Reisebüro liegenden Katalog einsehen konnte, als keine zumutbare Weise an. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 26. Februar 2009, Xa ZR 141/07

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