Rechtsnews 20.09.2020 Raphaela Nicola

Kündigung wegen 5 Minuten Verspätung?

Morgens verpasst man mal den Bus oder verspätet sich nach der Mittagspause. Doch kann eine Verspätung von wenigen Minuten am Arbeitsplatz direkt zu einer Kündigung führen?

Wann ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber gerechtfertigt?

Was viele Arbeitnehmer nicht wissen: Bereits wenige Minuten Verspätung können eine Kündigung rechtfertigen, wenn sich der Mitarbeiter schon zum wiederholten Male solche „Unannehmlichkeiten“ geleistet hat. Eine wiederholte Unpünktlichkeit wird als beharrliche Verweigerung der Arbeitspflicht verstanden. Diese kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Eine geringfügige Überschreitung (3 Minuten) der Pausenzeit eines Arbeitnehmers reichte im vorliegenden Einzelfall jedoch nicht aus. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz beurteilte die Kündigung des Arbeitgebers als unwirksam (Aktenzeichen 4 Sa 147/15). Um eine Kündigung zu rechtfertigen, sollte man sich als Arbeitgeber an den folgenden Richtlinien orientieren: Kommt es zu einer ersten, einmaligen Verspätung um wenige Minuten (ohne Vorliegen weiterer Verstöße durch den Arbeitnehmer) ist allenfalls eine Abmahnung, nicht aber eine Kündigung gerechtfertigt. Bei häufigen Verspätungen, die schon mehrfach abgemahnt wurden, kann bereits bei wenigen Minuten zu spätem Erscheinen am Arbeitsplatz eine fristlose Kündigung durchaus gerechtfertigt sein.

Welcher Einzelfall liegt hier zugrunde?

In dem Einzelfall, den das LAG zu beurteilen hatte, handelte es sich um einen Schlosser, der schon seit 16 Jahren in einer Firma beschäftigt war. Dieser hatte zwei unterhaltsberechtigte Kinder. In den Jahren 2005 bis 2007 erhielt der Schlosser insgesamt drei Abmahnungen. Diese wurden unter anderem auch mit seiner Unpünktlichkeit begründet. Bis zum Jahr 2014 hatte sich der Arbeitnehmer dann aber ordnungsgemäß und pünktlich verhalten. In dieser Zeit wurde er für seine „gute und harmonische Zusammenarbeit“ gelobt. In seinem Zwischenzeugnis, welches er Anfang 2014 ausgehändigt bekommen hat, beschrieb ihn sein Arbeitgeber als „stets zuverlässig und gewissenhaft“. Im Januar 2014 erschien der Schlosser dann an drei Tagen jedoch um 19, 26 und 56 Minuten zu spät, wofür er im selben Monat noch eine schriftliche und im Februar 2014 eine mündliche Abmahnung erhielt. Sieben Monate später, also im August 2014, erschien er dann nach der Pause drei Minuten zu spät zur Arbeit. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber ihn fristlos und hilfsweise fristgerecht. Aufgrund der Interessensabwägung in diesem Einzelfall waren die Kündigungen unwirksam. Der Schlosser ist wegen seiner langen Betriebszugehörigkeit, der Unterhaltspflichten und der Tatsache, dass er sich nach den „alten“ Abmahnungen, bis 2014 absolut beanstandungsfrei verhalten hatte, „noch einmal mit einem blauen Augen davongekommen.“ Wegen des langen Zeitablaufs hatte diese die Wirkung als Vorstufe zu einer Kündigung verloren. Nach Auffassung des Gerichts hat er mit 150 Überstunden sogar Bereitschaft zur überobligatorischen Leistung gezeigt. Des Weiteren seien keine Störungen im Betriebsablauf durch diese wenigen Verspätungsminuten eingetreten. Wegen des zweiten Fehlers in 2014 stünde bei den Gesamtumständen noch keine beharrliche Verweigerung der Pflicht zur Pünktlichkeit fest. Der Arbeitgeber hätte seinen Mitarbeiter mindestens noch einmal abmahnen müssen.
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