Rechtsnews 30.03.2015 Christian Schebitz

Kündigung von Mietvertrag für rechtmäßig erklärt

Ein aus einem vollständig zerrütteten Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter resultierender Rechtsstreit wurde vor Kurzem am Landgericht Düsseldorf verhandelt. Vorausgegangen waren der Entscheidung des Gerichts unter anderem mehrere ungerechtfertigte Strafanzeigen sowie eine Räumungsklage.

Der Sachverhalt stellt sich folgendermaßen dar: Der Mieter der betreffenden Wohnung stellte mehrmals Strafanzeige gegen seine Vermieter. Die die Anzeigen rechtfertigenden Straftaten waren von dem Mieter jedoch erfunden worden – die Absicht hinter den Strafanzeigen war ausschließlich, den Vermietern zu schaden. Als Konsequenz aus der Behauptung von Straftaten und den grundlosen Strafanzeigen durch den Mieter kündigten die Vermieter das Mietverhältnis im September 2013 fristlos auf. Der Mieter jedoch weigerte sich, die Kündigung zu akzeptieren, sodass sich die Vermieter wiederum gezwungen sahen, den Mieter auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu verklagen.

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Das Amtsgericht Düsseldorf erklärte die fristlose Kündigung für wirksam und gab der Klage der Vermieter statt; die durch den Mieter gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegte Berufung wurde dann vor dem Landgericht Düsseldorf verhandelt.

Rechtfertigen grundlose Strafanzeigen die Kündigung eines Mietverhältnisses?

Das Landgericht bestätigte das vorinstanzliche Urteil und wies die Berufung des Mieters zurück. Insbesondere führte das Gericht aus, dass grundlose Strafanzeigen gegen den Vertragspartner in einem Mietverhältnis eine schwerwiegende Verletzung der vertraglichen Treuepflichten sei – dem Mieter sei es bei den Strafanzeigen nicht um die Wahrung eigener Interessen gegangen sondern um die Schädigung der Vermieter. Die fristlose Kündigung nach § 543 BGB durch die Vermieter sei dementsprechend als gerechtfertigt anzusehen.

Quellen: 

  • Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2014 – 21 S 48/14 –
  • Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2014

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