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Rechtsnews 02.09.2011 Anna Schön

Kündigung bei unpünktlicher Mietzahlung

Zahlt ein Mieter über längere Zeit die Miete nicht pünktlich, so ist das ein wichtiger Grund i.S.d. § 543 BGB für eine außerordentliche fristlose Kündigung. Sachverhalt Die Beklagten waren seit 2005 Mieter der Klägerin. Ab Mai 2007 wurde die Miete von den Beklagten, nicht wie vereinbart zum 3. Werktag eines Monats, sondern erst Mitte des Monats oder später bezahlt. Nach einer Abmahnung der Klägerin zahlten die Beklagten dennoch im Oktober und Dezember 2008 die Miete nicht pünktlich. Die Klägerin kündigte daraufhin das Mietverhältnis zum wiederholten Mal und erhob Räumungsklage. Die Beklagten reagierten mit einer Widerklage, in der sie die Rückzahlung der geleisteten Kaution, die über dem zulässigen Betrag lag, begehrten. Die Klägerin erhob die Einrede der Verjährung. Das Amtsgericht wies die Klage sowie die Widerklage ab. Das Oberlandesgericht hat ebenfalls die Klage abgewiesen, jedoch der Widerklage stattgegeben. Vor dem BGH hatte die Klage Erfolg Der BGH stellte fest, dass es sich bei der “andauernden und trotz wiederholter Abmahnung des Vermieters fortgesetzte verspätete Entrichtung der Mietzahlung durch den Mieter” um eine gravierende Pflichtverletzung handelt. Dadurch sei eine Kündigung aus wichtigem Grund gerechtfertigt. Anders als das Oberlandesgericht lässt der BGH dasselbe gelten, wenn der Mieter fahrlässig aufgrund eines vermeidbaren Irrtums verkennt, dass die Miete nicht erst zur Monatsmitte sondern zum 3. eines Monats fällig ist. Bezüglich der Kaution entschied der BGH, dass “die Verjährungsfrist für den Rückforderungsanspruch” der überhöhten Kaution mit der Zahlung der Kaution beginnt. Der Verjährungsbeginn ist unabhängig von der Kenntnis des Mieters von dem § 551 BGB.   Quelle:

  • Pressemitteilung des BGH vom 1.06.2011, Nr. 95/2011.

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