Rechtsnews 31.08.2020 Emil Kahlmann

Kündigung am Arbeitsplatz

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist für einen Menschen ein tiefer Einschnitt. Mit ihr können neben dem Verlust des Arbeitsplatzes auch erhebliche Einbußen im Lebensstandard einhergehen. Darüber hinaus kommt bei einigen Menschen noch die psychische Belastung hinzu: Der Druck, schnell einen neuen Arbeitsplatz zu finden, das schlechte Gefühl, das die Arbeitslosigkeit hinterlässt und der aus dem Gleichgewicht gebrachte Tagesrhythmus machen vielen Arbeitslosen zu schaffen. Dieser Artikel klärt über die rechtlichen Aspekte der Kündigung auf – denn diese muss nicht immer einfach hingenommen werden.

Die Kündigung

Rechtlich gesehen ist eine Kündigung eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Arbeitgeber seine Absicht ausdrückt, das bestehende Arbeitsverhältnis zu kündigen. Einseitig bedeutet in diesem Fall, dass die Erklärung nur von einer Partei ausgesprochen wird und keine Zustimmung der anderen Partei nötig ist. Empfangsbedürftig bedeutet, dass die Kündigung beim Empfänger ordnungsgemäß ankommen muss, um überhaupt wirksam zu werden. Um Arbeitnehmer besser zu schützen, hat der Gesetzgeber eine Reihe von Anforderungen an das rechtmäßige Zustandekommen von Kündigungen gestellt.

Form der Kündigung

§ 623 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestimmt unmissverständlich: „Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.“ Was genau unter der Schriftform zu verstehen ist, richtet sich im Detail nach § 126 BGB. Wichtig für juristische Laien ist jedoch vor allem das Folgende. Wird die Kündigung nicht auf Papier und mit eigenhändiger Unterschrift des zuständigen Vorgesetzten ausgesprochen, so ist sie ungültig. Eine mündliche Kündigung („Sie sind gefeuert!“) oder eine Kündigung lediglich per E-Mail hat vor keinem Arbeitsgericht bestand. Inhaltlich muss die Kündigung außerdem so konkret formuliert sein, dass zum einen die Kündigungsabsicht deutlich wird und zum anderen, ab wann das Arbeitsverhältnis nicht mehr gelten soll.

Kündigungsfristen

Je länger ein Arbeitsverhältnis bereits angedauert hat, desto länger sind auch die Kündigungsfristen. §622 BGB gibt die Länge dieser Fristen vor. Sie beträgt etwa bei einem Arbeitsverhältnis, das zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats. Bei einem Arbeitsverhältnis, das zehn Jahre bestanden hat, gilt eine Frist von vier Monaten zum Ende eines Kalendermonats. Bei einem Arbeitsverhältnis, das 20 Jahre bestanden hat, muss sogar eine Kündigungsfrist von sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats eingehalten werden.

Fristlose Kündigung

Eine fristlose Kündigung ist nach § 626 BGB dann möglich, wenn „aus wichtigem Grund“  die Fortsetzung des Dienstverhältnisses einem Vertragspartner „nicht zugemutet werden kann“. Ein solcher wichtiger Grund kann beispielsweise eine Straftat des Arbeitnehmers zum Nachteil des Arbeitgebers oder Arbeitsverweigerung. Andersherum kann auch die Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften oder die Nichtzahlung des Lohns ein Grund für den Arbeitnehmer sein, die fristlose Kündigung einzureichen. Die fristlose Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen, nachdem der Kündigende von dem wichtigen Grund erfahren hat.

Änderungskündigung und Aufhebungsvertrag

Eine Änderungskündigung ist eine Kündigung, die mit einem Angebot über den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages verbunden wird. Dieser neue Arbeitsvertrag enthält in der Regel Konditionen, die den Arbeitnehmer schlechter stellen, als es vorher der Fall war. Das Kündigungsschutzgesetz sieht für Arbeitnehmer verschiedene Möglichkeiten vor, wie sie sich gegen eine Änderungskündigung schützen können. Beispielsweise ist eine Annahme der Änderungskündigung nur unter Vorbehalt erlaubt.
Der Aufhebungsvertrag ist hingegen ein in Übereinstimmung von beiden Vertragsparteien ausgehandelter und unterzeichneter Vertrag. Durch den Aufhebungsvertrag lassen sich Kündigungsfristen umgehen. In der Regel hat der Arbeitnehmer dann einen Spielraum, um sich Abfindungen o.ä. vertraglich zusichern zu lassen.

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