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Rechtsnews 08.08.2023 Alex Clodo

Strafverfahren: Darf über ein solches Verfahren berichtet werden?

Die Berichterstattung über laufende Strafverfahren ist ein spannendes und kontroverses Thema, das verschiedene Interessen und Grundrechte berührt. Einerseits hat die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse an der Information über Straftaten und deren Aufklärung. Andererseits haben die Beteiligten eines Strafverfahrens, insbesondere der Beschuldigte, ein Recht auf einen fairen Prozess und den Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte. Wie lassen sich diese Interessen miteinander in Einklang bringen? Welche Grenzen gelten für die Medien, wenn sie über laufende Strafverfahren berichten? Und welche Konsequenzen drohen bei einer Verletzung dieser Grenzen?

Was ist das Recht auf freie Meinungsäußerung?

Das Recht auf freie Meinungsäußerung ist ein Grundrecht, das in Artikel 5 des Grundgesetzes verankert ist. Es umfasst die Freiheit, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild zu äußern und zu verbreiten, sowie die Freiheit der Presse, des Rundfunks und der Filmberichterstattung. Das Recht auf freie Meinungsäußerung ist ein hohes Gut, das die Demokratie und die öffentliche Meinungsbildung fördert. Es ermöglicht es den Medien, als “vierte Gewalt” im Staat zu fungieren und Missstände aufzudecken.

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Das Recht auf freie Meinungsäußerung ist jedoch nicht schrankenlos gewährleistet. Es findet seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. Das bedeutet, dass die Meinungsäußerungsfreiheit nicht dazu missbraucht werden darf, um andere Rechte oder Gesetze zu verletzen.

Was ist das Recht auf einen fairen Prozess?

Das Recht auf einen fairen Prozess ist ebenfalls ein Grundrecht, das in Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) festgelegt ist. Es umfasst unter anderem das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht, das Recht auf eine wirksame Verteidigung, das Recht auf Unschuldsvermutung bis zum gesetzlichen Beweis der Schuld und das Recht auf Wahrung des Grundsatzes “ne bis in idem”, d.h. dass niemand zweimal wegen derselben Tat verfolgt oder bestraft werden darf.

Das Recht auf einen fairen Prozess soll gewährleisten, dass jeder Beschuldigte eine angemessene Chance hat, sich gegen die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu verteidigen und dass er nicht ungerechtfertigt oder unverhältnismäßig bestraft wird. Es soll auch vermeiden, dass durch eine vorverurteilende Berichterstattung der Ausgang des Verfahrens beeinflusst wird oder dass der Ruf des Beschuldigten irreparabel geschädigt wird.

Wie sind die Interessen abzuwägen? Strafverfahren vs. Meinungsfreiheit

Die Berichterstattung über laufende Strafverfahren stellt somit eine Abwägung zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung und dem Recht auf einen fairen Prozess dar. Dabei sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen, wie z.B. die Schwere der Tat, die Bekanntheit des Beschuldigten, die öffentliche Sicherheit, die Beweislage, die Verfahrensdauer und die Art und Weise der Berichterstattung.

Grundsätzlich gilt, dass die Medien über laufende Strafverfahren berichten dürfen, solange sie dabei die Grenzen der zulässigen Meinungsäußerung nicht überschreiten. Das heißt, dass sie keine unwahren Tatsachenbehauptungen aufstellen, keine vertraulichen Informationen preisgeben, keine Schuldzuweisungen machen und keine Vorverurteilungen aussprechen. Sie müssen auch die Persönlichkeitsrechte der Beteiligten wahren, indem sie z.B. keine Namen oder Bilder veröffentlichen, die eine Identifizierung ermöglichen, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Einwilligung vor oder es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse.

Die Medien müssen auch die Unschuldsvermutung beachten, die besagt, dass jeder Beschuldigte so lange als unschuldig zu gelten hat, bis seine Schuld in einem rechtskräftigen Urteil festgestellt wurde. Das bedeutet, dass sie keine Äußerungen machen dürfen, die den Eindruck erwecken, dass der Beschuldigte bereits schuldig ist oder dass das Verfahren nur noch eine Formsache ist. Sie müssen auch darauf achten, dass sie nicht den Ausgang des Verfahrens vorwegnehmen oder beeinflussen, indem sie z.B. Zeugen oder Richter unter Druck setzen oder das Beweismaterial bewerten.

Welche Konsequenzen drohen bei einer Verletzung der Grenzen?

Wenn die Medien die Grenzen der zulässigen Berichterstattung über laufende Strafverfahren überschreiten, können sie sich verschiedenen Konsequenzen ausgesetzt sehen. Zum einen können sie zivilrechtlich in Anspruch genommen werden, wenn sie die Persönlichkeitsrechte oder die Ehre der Beteiligten verletzen. Sie können dann auf Unterlassung, Widerruf, Richtigstellung oder Schadensersatz verklagt werden.

Zum anderen können sie strafrechtlich belangt werden, wenn sie gegen bestimmte Strafvorschriften verstoßen. Dazu gehören z.B. die Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 StGB), die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB), die üble Nachrede (§ 186 StGB), die Verleumdung (§ 187 StGB) oder die falsche Verdächtigung (§ 164 StGB).

Schließlich können sie auch disziplinarrechtlich oder berufsrechtlich sanktioniert werden, wenn sie gegen ihre eigenen Standesregeln oder ethischen Grundsätze verstoßen. Dazu gehören z.B. der Pressekodex des Deutschen Presserats oder die Richtlinien für Rundfunk und Telemedien der Landesmedienanstalten.

Fazit

Die Berichterstattung über laufende Strafverfahren ist ein sensibler Bereich, der eine sorgfältige Abwägung zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung und dem Recht auf einen fairen Prozess erfordert. Die Medien haben einerseits eine wichtige Funktion als Informationsquelle und Kontrollorgan, andererseits müssen sie die Rechte und Interessen der Beteiligten eines Strafverfahrens respektieren und schützen. Wenn sie diese Balance nicht einhalten, können sie sich rechtlichen Konsequenzen aussetzen.

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