Rechtsnews 13.06.2015 Christian Schebitz

Sachbearbeiter der Arbeitsagentur als Dealer tätig

An Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes werden in Deutschland besondere Anforderungen gestellt, was ihre charakterliche Integrität und die Unbescholtenheit in strafrechtlicher Hinsicht betrifft. Begehen Personen, die im öffentlichen Dienst tätig sind, Straftaten, kann dies eher noch als in manch privatwirtschaftlichem Arbeitsverhältnis zur Kündigung führen. Ob schon die Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe wegen Drogenhandels für eine Kündigung ausreichend ist, musste vor kurzem das Bundesarbeitsgericht entscheiden.

Ein Sachbearbeiter der Bundesagentur für Arbeit wurde im Jahr 2012 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten auf Bewährung verurteilt, nachdem ihm nachgewiesen worden war, dass er in nicht geringer Menge Handel mit dem Betäubungsmittel Kokain betrieben hatte. Dem Sachbearbeiter, der bei der Agentur für Arbeit für die Bewilligung von Leistungen zuständig war, wurde daraufhin gekündigt. Nach Ansicht des Sachbearbeiters wies seine Verurteilung wegen Drogenhandels jedoch keine Verbindung zu seiner beruflichen Tätigkeit auf. Er wehrte sich gegen seine Entlassung mit einer Kündigungsschutzklage.

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Entlassung wegen Dealerei – Kündigungsschutzklage

Nachdem der entlassene Sachbearbeiter sowohl vor dem Arbeitsgericht Freiburg als auch vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in Stuttgart gescheitert war, kam der Fall vor das Bundesarbeitsgericht in Erfurt.

Auch hier wurde die Kündigung des verurteilten Sachbearbeiters jedoch für rechtmäßig erklärt. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts führten aus, dass in dem vorliegenden Fall zwar eine verhaltensbedingte Kündigung nach § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz nicht in Frage komme, weil die dem Mann nachgewiesenen Straftaten nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit gestanden hätten.

Eine personenbedingte Kündigung sei aber durchaus gerechtfertigt gewesen. Außerhalb der Dienstzeiten begangene Straftaten können nach Ansicht der Richter Zweifel an der Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit eines Arbeitnehmers begründen. Zudem sei es nicht auszuschließen, dass ein Sachbearbeiter, der illegal mit Rauschgiften handelt, bei seiner beruflichen Tätigkeit mit Personenkreisen in Kontakt gerät, mit denen er schon beim Drogenhandel verkehrt hat. Hierdurch würde er sich erpressbar machen und eine ordnungsgemäße Ausübung seiner Tätigkeit bei der Agentur für Arbeit sei nicht mehr möglich.

Quellen: 

  • Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.04.2014 – 2 AZR 684/13 –
  • Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.06.2013 – 11 Sa 159/12 –
  • Arbeitsgericht Freiburg, Urteil vom 21.09.2012 – 14 Ca 61/12 – 

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