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Rechtsnews 21.02.2012 Julia Brunnengräber

Ermäßigte Umsatzsteuer für Partyservice?

Ein Partyservice versorgt Gäste einer Veranstaltung auf Wunsch des Veranstalters mit Speisen. Doch welche Leistungen erbringt der Partyservice genau? Bereitet er die Speisen auch zu oder liefert er sie nur aus? Sind das Standardspeisen oder sind die Speisen auf die Wünsche der Gäste in komplexerer Art und Weise abgestimmt? Gilt der Regel- oder der ermäßigte Steuersatz? Der Bundesfinanzhof hatte das in folgendem Fall zu untersuchen.

Gilt der ermäßigte Steuersatz?

Die Klägerin ist eine Partyservice-Betreiberin. In Wärmeboxen liefert sie Essen an Kunden. Sie klagte auf Geltung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes, der momentan bei 7% liegt. Dies ist nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) geregelt. Werden standardisierte Speisen ausgeliefert, gelten die 7%. Für Speisen, die an einem Imbissstand verkauft werden, ist der Fall klar. Pommes frites, Steaks und Bratwürste werden erwärmt und an Kunden, die keine bestimmten Sonderwünsche haben – außer der Ketchup- und Senfzugabe beispielsweise – verkauft. Standardisiert heißt, es werden einfache Speisen ausgeliefert. Gehört zu den entsprechenden Speisen ein Erwärmungsvorgang, so ist der Gesamtvorgang immernoch als standardisiert zu bezeichnen.

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BFH: Partyserviceleistung ist mehr als ein standardisierter Vorgang

Der Bundesfinanzhof verglich diesen standardisierten Vorgang, für den der 7%-Steuersatz gilt, mit den Leistungen der Klägerin. Es stellte sich aber heraus, dass sie nicht in Abständen immer das gleiche einfache, standardisierte Angebot an Kunden abgibt. Sie liefert nicht nur aus. Vielmehr geht sie auf Sonderwünsche der Auftraggeber ein. Hat sie zum Beispiel eine Veranstaltung zu beliefern, wird ein Buffet aufgebaut und sind die Speisen vielfältig, aufeinander abgestimmt und werden in Wärmeboxen an Ort und Stelle geliefert, so kann nicht die ermäßigte Umsatzsteuer gelten, so der BFH. Der Dienstleistungsanteil ist höher als bei einem Imbiss zum Beispiel. Auch der Arbeitsaufwand ist höher. Zudem muss mehr Sachverstand vorliegen. Das Urteil des Bundesfinanzhofs lautet dementsprechend: Leistungen, die dieser Partyservice vollbringt, sind Dienstleistungen, für die der Regelsteuersatz von 16% gilt.

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 25. Januar 2012, Az.: XI R 6/08

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